Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

Steuertermine

01.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuertermine November 2026

Steuertermine November 2026
10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
16.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 19.11.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.
[* bei monatlicher Abführung für Oktober 2026;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Umsatzsteuer

01.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Geschäftsreise mit Hotelübernachtung: Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei Beherbergungsleistungen bestätigt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für mehr Rechtssicherheit bei Hotelübernachtun­gen gesorgt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für mehr Rechtssicherheit bei Hotelübernachtun­gen gesorgt. Er bestätigte, dass Deutschland den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die eigentliche Beherbergungsleistung beschränken darf. Zusatzleistungen wie Parkplätze, WLAN, Wellnessangebote oder - nach der früheren Rechtslage - auch das Frühstück können dagegen weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen, selbst wenn sie zusammen mit der Übernachtung zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden.

Hintergrund der Entscheidung waren mehrere Verfahren, in denen Hotelbetriebe die Auffassung vertraten, sämtliche Nebenleistungen müssten als Teil einer einheitlichen Leistung ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der EuGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Er stellte klar, dass die Mitgliedstaaten den ermäßigten Steuersatz auf klar abgegrenzte und konkret bestimmte Teile einer Leistung beschränken dürfen. Von diesem Gestaltungsspielraum hat Deutschland mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz zulässigerweise Gebrauch gemacht. Entscheidend ist dabei, dass gleichartige Leistungen unabhängig vom Anbieter steuerlich gleichbehandelt werden. So sollen beispielsweise Parkplätze oder Wellnessangebote eines Hotels nicht günstiger besteuert werden als vergleichbare Leistungen anderer Unternehmer (z.B. Parkhausbetreiber, Wellnessanbieter).

Für die Praxis bedeutet dies, dass Hotelbetriebe ihre Leistungen weiterhin sorgfältig nach den unterschiedlichen Steuersätzen aufteilen und in ihren Rechnungen entsprechend aus­weisen müssen. Das gilt insbesondere für Pauschalangebote, bei denen der auf die einzelnen Leistungen entfallende Entgeltanteil sachgerecht zu ermitteln ist. Der Verwaltungsaufwand bleibt somit bestehen.

Zum 01.01.2026 hat sich allerdings eine wichtige Änderung für Frühstücksleistungen ergeben. Die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurantleistungen unterliegt nun dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz. Dadurch verliert die bisher häufig streitige Abgrenzung bei Frühstücksleistungen in vielen Fällen an Bedeutung. Getränke können jedoch weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen.

Hinweis: Unternehmen, deren Mitarbeiter als Hotelgäste einchecken, sollten Hotelrechnungen weiterhin sorgfältig prüfen. Eine zutreffende Aufteilung der Entgelte und der jeweiligen Umsatzsteuersätze ist nicht nur für den Hotelbetrieb wichtig, sondern auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Fehlerhafte Rechnungen können im Rahmen einer Betriebsprüfung zu unnötigen steuerlichen Risiken führen.

06.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Innergemeinschaftliche Warenbewegung: Steuerfrei geliefert und trotzdem Umsatzsteuer geschuldet?

Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen kann ein Fehler beim Umsatzsteuerausweis erhebliche Folgen haben.

Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen kann ein Fehler beim Umsatzsteuerausweis erhebliche Folgen haben. Das Gericht der EU (EuG) hat entschieden, dass eine Erwerbsbesteuerung auch dann bestehen bleiben kann, wenn der Lieferer aufgrund eines irrtümlichen Steuerausweises bereits eine Umsatzsteuerschuld ausgelöst hat.

Hinweis: Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb wird die Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland geschuldet. Wird jedoch eine Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaats verwendet, kann zusätzlich ein sogenannter Auffangerwerb entstehen. Diese Regelung soll eine unversteuerte grenzüberschreitende Lieferung verhindern.

Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht zudem vor, dass auch ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld auslösen kann. Das EuG hatte daher zu entscheiden, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb trotz Vorliegens einer solchen Steuerschuld weiterhin zu besteuern ist.

Im Besprechungsfall hatte eine österreichische Gesellschaft von in Österreich ansässigen Lieferanten Gegenstände erworben und diese in andere EU-Mitgliedstaaten liefern lassen. Den Lieferanten hatte sie im Rahmen dieser Erwerbe ihre österreichische USt-IdNr. mitgeteilt. Die Lieferanten stellten dann Rechnungen aus, die irrtümlich österreichische Umsatz­steuer auswiesen. Zugleich behandelte die österreichische Steuerverwaltung die Erwerbe mangels Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland weiterhin als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe. Das EuG bestätigte diese Vorgehensweise: Die Regelungen zur Erwerbsbesteuerung und zur Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Umsatz­steuerausweises verfolgten unterschiedliche Zwecke und könnten nebeneinander angewendet werden. Ein fehlerhafter Steuerausweis beseitige daher nicht automatisch die Ver­pflichtung zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nach Ansicht des EuG hier nicht vor, da der fehlerhafte Umsatzsteuerausweis grundsätzlich durch eine Rechnungsberichtigung korrigiert werden kann. Das Urteil unterscheidet sich von einer früheren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022, bei der eine echte Doppelbelastung vorlag. Im aktuellen Fall beruhte die zusätzliche Steuerschuld dagegen lediglich auf einem korrigierbaren Fehler beim Rechnungsausweis.

Hinweis: Die Entscheidung hat für Lieferungen nach Einführung der sogenannten Quick Fixes zum 01.01.2020 nur eingeschränkte Bedeutung, da für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich die Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats erforderlich ist. Unternehmer sollten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf die richtige Verwendung der USt-IdNr. und einen korrekten Umsatzsteuerausweis achten, da Fehler zusätzliche Steuerfolgen auslösen können.

06.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Neue Fragebögen für ausländische Unternehmer: Was sich ab 2026 bei der umsatzsteuerlichen Erfassung ändert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke für die umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern überarbeitet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke für die umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern überarbeitet. Die neuen Formulare berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und sind ab dem Besteuerungszeitraum 2026 anzuwenden. Neben dem eigentlichen Fragebogen wurden auch die zugehörigen Einlageblätter für verschiedene Fallgruppen - etwa für Körperschaften und Gesellschaften, Einrichtungen, den Internethandel, Personenbeförderungen und Anteilseigner - angepasst. Zudem wurde die Ausfüllhilfe aktualisiert, um das Ausfüllen der Formulare zu erleichtern.

Eine Besonderheit besteht darin, dass sämtliche Vordrucke außer in deutscher auch in englischer und französischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen gültig. Die Formulare müssen unverändert verwendet werden. Mit dem neuen Schreiben ersetzt das BMF zugleich die bisherigen Verwaltungsanweisungen aus den Jahren 2021 und 2023. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland umsatzsteuerlich registrierungspflichtig sind oder werden, sollten daher künftig nur noch die neuen Vordrucke verwenden.

Hinweis: Im Ausland ansässige Unternehmer sollten bei einer umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland darauf achten, ab dem Besteuerungszeitraum 2026 ausschließlich die aktualisierten Vordrucke und Einlageblätter zu verwenden. Dies gilt auch für Berater, die entsprechende Registrierungsverfahren begleiten.

08.10.2026 | Informationen für Unternehmer

EuGH stärkt Rechte von Unternehmern: Rechnung zu spät erhalten, Vorsteuerabzug trotzdem möglich

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben bleibt der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die erforderliche Rechnung erst verspätet eingeht.

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben bleibt der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die erforderliche Rechnung erst verspätet eingeht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass rein formale Verzögerungen nicht dazu führen dürfen, dass ein Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug endgültig verliert. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmern und betrifft die Frage, ob der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden darf, weil die für den Abzug erforderlichen Rechnungen erst nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums vorliegen.

Im Besprechungsfall hatte eine ungarische Gesellschaft in den Jahren 2016 bis 2018 innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt. Die entsprechenden Rechnungen gingen jedoch erst Jahre später ein, weshalb das Unternehmen den Vorsteuerabzug auch erst in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2021 geltend machte. Die ungarische Finanzverwaltung versagte den Abzug, da dieser nicht in dem Zeitraum geltend gemacht wurde, in dem die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb entstanden war.

Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug ein grundlegender Bestandteil des Mehrwertsteuersystems ist. Zwar dürfen Mitgliedstaaten Regelungen über die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug festlegen. Diese dürfen jedoch nicht dazu führen, dass ein Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen einer verspäteten Rechnung endgültig verliert. Nach Auffassung des EuGH stehen nationale Regelungen, die keine Möglichkeit einer späteren Berichtigung oder Erstattung vorsehen und dadurch den Vorsteuerabzug endgültig ausschließen, nicht mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität des Mehrwertsteuerrechts in Einklang.

Hinweis: Unternehmer sollten Rechnungen für innergemeinschaftliche Erwerbe weiterhin zeitnah anfordern und sorgfältig dokumentieren. Kommt es dennoch zu Verzögerungen beim Rechnungseingang, kann der Vorsteuerabzug nicht allein mit dem Hinweis auf den verspäteten Erhalt der Rechnung verweigert werden. Die Entscheidung zeigt erneut, dass formelle Anforderungen im Umsatzsteuerrecht nicht dazu führen dürfen, dass ein Unternehmer wirtschaftlich mit einer Steuer belastet wird, obwohl die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

09.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Nicht jede Krankenfahrt ist steuerfrei: Umsatzsteuerfragen für Taxi- und Mietwagenunternehmen geklärt

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vor­pommern hat hierzu ergänzende Hinweise veröffentlicht und insbesondere die Vorausset­zungen für die Steuerbefreiung sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes näher erläutert.

Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz grundsätzlich Beförderungen kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass das eingesetzte Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Ausstattung für die konkrete Beförderung erforderlich ist.

Werden mit einem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug jedoch Patienten befördert, die diese speziellen Einrichtungen tatsächlich nicht benötigen und ebenso mit einem gewöhnlichen Taxi oder Mietwagen hätten transportiert werden können, greift die Steuerbefreiung nicht. In diesen Fällen unterliegt die Beförderung grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Beförderung mit einem regulären Taxi oder Mietwagen aus medizi­nischen Gründen ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann die Steuerbefreiung weiterhin in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus erläutert der Erlass die Anwendung des er­mäßigten Steuersatzes. Dabei wird insbesondere dargestellt, wie die für die Besteuerung maßgebliche Beförderungsstrecke zu ermitteln ist und unter welchen Voraussetzungen auch von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten begünstigt sein können.

Hinweis: Taxi- und Mietwagenunternehmen sollten ihre Krankenfahrten sorgfältig dokumentieren und insbesondere ärztliche Bescheinigungen aufbewahren. Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig nachgewiesen werden können, lassen sich spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermeiden.

11.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Ab 2027 neue Umsatzsteuerregeln: Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine bisherigen Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken aktualisiert und um ein Merkblatt ergänzt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine bisherigen Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken aktualisiert und um ein Merkblatt ergänzt. Im Mittelpunkt stehen die Folgen der Neuregelung zur Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz) sowie die ab 2027 auslaufende Übergangsregelung.

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und darf nur in bestimmten Jagdbezirken ausgeübt werden. Zu unterscheiden sind Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke. Während beim Eigenjagdbezirk der Eigentümer das Jagdausübungsrecht besitzt, steht dieses bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft zu.

Nutzen Land- und Forstwirte ihr Eigenjagdrevier im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst, gehören die daraus erzielten Umsätze (z.B. aus dem Verkauf von Wildbret) zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und können der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Bei einer Verpachtung des Jagdrechts liegt dagegen keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr vor. Die Verpachtung sowie entgeltliche Jagd­erlaubnisse und Einzelabschussgenehmigungen sind steuerpflichtige Umsätze und nicht umsatzsteuerfrei.

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Viele von ihnen haben die Übergangsregelung genutzt und wenden noch bis Ende 2026 die bisher geltende Rechtslage an. Nach Auffassung des BayLfSt führt jedoch die Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung eines Jagdreviers nach der neuen Rechtslage zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine Ausnahme greift nicht, da die Nutzung des Jagdrechts auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht. Die Umsätze aus der Jagdnutzung sind daher grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.

Hinweis: Ab dem 01.01.2027 sind Jagdgenossenschaften verpflichtet, die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen anzuwenden. Aufgrund der häufig geringen Höhe der Jagdpachten wird jedoch in vielen Fällen die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen, so dass keine Umsatzsteuer entsteht. Die Überlassung der Flächen sowie die Auszahlung des sogenannten Jagdschillings sind regelmäßig nicht umsatzsteuerbar.

18.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Personalgestellung im öffentlichen Dienst: Nur umsatzsteuerbar, wenn unternehmerische Tätigkeit vorliegt

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch die unbefristete Personalgestellung an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und kein Wettbewerb mit privaten Anbietern besteht.

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch die unbefristete Personalgestellung an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und kein Wettbewerb mit privaten Anbietern besteht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden.

Die Klägerin überließ auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrags zwei nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angestellte Arbeitnehmer an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Die Personalkosten zuzüglich Umsatzsteuer stellte sie der Einrichtung monatlich in Rechnung. Während sie die Umsätze anfangs als steuerpflichtig erklärte, beantragte sie später die Nichtbesteuerung, allerdings vergeblich.

Das FG bejahte zunächst das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Die öffentlich-recht­liche Einrichtung zahlte der Klägerin ein Entgelt für die Überlassung der Arbeitnehmer. Es handelte sich auch nicht lediglich um eine Personalbereitstellung, da das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer auf die Einrichtung übergegangen war. Die Personalgestellung war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht umsatzsteuerbar, weil die Klägerin insoweit nicht unternehmerisch tätig wurde.

Für die Jahre 2013 bis 2016 galt § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), für 2017 dann § 2b UStG. Danach ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei einer Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nur dann Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen (gegenüber privaten Anbietern) führen würde. Die Personalgestellung beruhte hier auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach diesem Vertrag war die Klägerin verpflichtet, das erforderliche Personal für die Einrichtung einzustellen. Sie handelte damit im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben.

Entscheidend für das FG war, dass kein Wettbewerb mit privaten Anbietern bestand. Die Personalgestellung war aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrags ausschließlich den Vertragspartnern vorbehalten. Zudem konnte die Einrichtung mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine entsprechenden Verträge mit einem privaten Unternehmen schließen. Hinzu kam, dass die Arbeitnehmer unbefristet angestellt und dauerhaft bei der Einrichtung beschäftigt wurden. Eine solche dauerhafte Überlassung ist für private Unternehmen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich unzulässig, im öffentlichen Dienst nach § 4 Abs. 3 TVöD jedoch möglich. Für 2017 sah das FG ebenfalls keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Zusammenarbeit diente gemeinsamen öffentlichen Interessen und fiel damit auch unter den Rechtsgedanken des § 2b UStG.

18.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Vorsteuer auf Umwegen: Vom Spaßmobil zum Mietobjekt

Ändert sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts noch im Jahr seiner Anschaffung zugunsten des Vorsteuerabzugs, führt dies nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs.

Ändert sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts noch im Jahr seiner Anschaffung zugunsten des Vorsteuerabzugs, führt dies nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Die spätere (abzugsgünstige) Verwendung ist vielmehr ausschließlich über die Berichtigungsvorschrift des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berücksichtigen.

Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmer im Jahr 2017 einen Pkw erworben, bei dessen Anschaffung das Finanzamt den Vorsteuerabzug zunächst versagte, weil es das Fahrzeug als Luxussportwagen einstufte. Noch im selben Jahr begann der Unternehmer, den Pkw zu vermieten. Damit lag ab diesem Zeitpunkt eine unternehmerische und grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung vor.

Das FG erkannte zwar die Vermietung als für den Vorsteuerabzug günstige Verwendung an, lehnte aber eine rückwirkende Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerausschlusses nach § 15 UStG ab. Vielmehr sei ein Nutzungswechsel auch innerhalb des Anschaffungsjahres über § 15a UStG abzubilden. Somit bleibe der ursprüngliche Vorsteuerausschluss bestehen; die spätere Änderung führe lediglich zu zeitanteiligen Berichtigungsbeträgen.

Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da das FG einen Nutzungswechsel im Anschaffungsjahr ausschließlich über § 15a UStG befürwortet. Da die Rechtsfrage höchstrichterlich aber noch nicht geklärt ist, hat das FG die Revision zugelassen.

22.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Transfer Pricing: Verrechnungspreisanpassungen auf dem Umsatzsteuer-Prüfstand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil wichtige Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreis-Jahresendanpassungen („Year-End Adjustments“) gegeben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil wichtige Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreis-Jahresendanpassungen („Year-End Adjustments“) gegeben. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die umsatzsteuerliche Einordnung wesentlich von der vertraglichen Ausgestaltung und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund abhängt.

Im Besprechungsfall war eine portugiesische Gesellschaft als Routine-Vertriebsgesell­schaft tätig. Die konzerninternen Verrechnungspreise wurden nach der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) bestimmt. Dabei wird eine angemessene Nettogewinnmarge für die betreffende Gesellschaft festgelegt. Wurde die vereinbarte EBIT-Marge am Jahresende nicht erreicht, erfolgte eine entsprechende Anpassung der Verrech­nungspreise durch Gutschrift oder Lastschrift. In die Ermittlung der Marge flossen unter anderem Kosten für Garantie- und Reparaturleistungen ein.

Die Finanzverwaltung wertete die Jahresendanpassung als Entgelt für Reparaturleistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Der EuGH stellte klar, dass eine Verrechnungspreisanpassung nicht automatisch als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen ist. Voraussetzung für einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch sei vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer konkreten Leistung und der hierfür gezahlten Gegenleistung. Im Urteilsfall sah der EuGH keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Reparaturleistungen und Jahresendanpassung. Die abschließende Prüfung, insbesondere der Vertragsvereinbarungen, obliegt nun dem nationalen Gericht. Für die Praxis lassen sich im Wesentlichen drei Konstellationen unterscheiden:

  • reine Gewinn- bzw. Margenanpassung ohne Leistungsbezug: grundsätzlich kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch
  • Vergütung für eine konkrete Dienstleistung: Besteht ein klarer vertraglicher Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung, kann Umsatzsteuer anfallen.
  • nachträgliche Preisanpassung für Warenlieferungen: Die Anpassung kann zu einer Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen. Hierzu tendierte auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen im vorliegenden Fall.

Hinweis: Entscheidend ist eine klare und widerspruchsfreie Dokumentation. Intercompany-Verträge, TP-Dokumentation, Berechnungslogik und umsatzsteuerliche Behandlung sollten den gleichen wirtschaftlichen Sachverhalt abbilden. Unklare Formulierungen können insbesondere bei Betriebsprüfungen zu Qualifikationsrisiken führen.

23.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Zeit wird teuer: Zinsen auf die Umsatzsteuer sind gerechtfertigt

Umsatzsteuerliche Nachforderungen können teuer werden - nicht nur wegen der Steuer selbst, sondern auch wegen der damit verbundenen Zinsen.

Umsatzsteuerliche Nachforderungen können teuer werden - nicht nur wegen der Steuer selbst, sondern auch wegen der damit verbundenen Zinsen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt: Nachzahlungs- und Verzugszinsen sind grundsätzlich zulässige Ausgleichsmechanismen und keine Sanktionen.

Der BFH hatte in drei Verfahren über Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer nach § 233a Abgabenordnung zu entscheiden. In allen Fällen war die Umsatzsteuer zunächst zu niedrig festgesetzt worden, unter anderem aufgrund eines unzutreffenden Vorsteuerabzugs. Die daraus resultierenden Nachforderungen wurden verzinst. Einen Verstoß gegen das Unionsrecht sieht der BFH darin nicht. Die Vollverzinsung diene nicht der Durchführung des Mehrwertsteuerrechts, sondern dem Ausgleich von sich aus einer zeitlich späteren Steuerfestsetzung ergebenden Belastungsunterschieden. Sie habe keinen Sanktionscharakter. Unerheblich sei daher grundsätzlich, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen konkreten Liquiditätsvorteil erzielt habe.

Auch ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen kommt nach der BFH-Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht. Allein die unionsweite fiskalische Neu­tralität der Umsatzsteuer oder der Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat kein entsprechender Vorsteuerabzug mehr möglich ist, reicht hierfür nicht aus. Gleiches gilt, wenn die Nachforderung auf einer erkennbar unzutreffenden Rechtsanwendung oder der fehlerhaften Nutzung einer Vereinfachungsregelung beruht.

Zuletzt hat sich der EuGH mit Verzugszinsen auf rückständige Mehrwertsteuer befasst. Er qualifiziert solche Zinsen grundsätzlich ebenfalls nicht als Sanktion, wenn sie dazu dienen, den finanziellen Vorteil aus einer verspäteten Zahlung auszugleichen und die rechtzeitige Steuerzahlung sicherzustellen. Allerdings verlangt das Unionsrecht eine verhältnismäßige Ausgestaltung. Höhe und Dauer der Berechnung der Verzugszinsen dürfen nicht unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes starr festgelegt werden. Gegebenenfalls muss eine Reduzierung oder ein Erlass der Zinsen möglich sein.

Hinweis: Für Unternehmen bedeutet dies: Umsatzsteuerliche Fehler können nicht nur die Steuerschuld selbst, sondern auch eine erhebliche Zinsbelastung nach sich ziehen. Die Möglichkeiten, sich gegen die Zinsen mit unionsrechtlichen Argumenten zu wehren, sind nach der aktuellen Rechtsprechung begrenzt. Gerade bei Vorsteuerkorrekturen und grenzüberschreitenden Sachverhalten lohnt sich daher eine sorgfältige Prüfung. Denn bei der Umsatzsteuer gilt einmal mehr: Zeit ist Geld.

29.10.2026 | Informationen für Unternehmer

EXW-Importe: Vorsteuerabzug trotz schnellem Rücktransport

Das Finanzgericht München (FG) hat klargestellt, wann die bei einem Import gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Das Finanzgericht München (FG) hat klargestellt, wann die bei einem Import gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann. Bei Warenbezügen aus einem Drittland unter der Lieferbedingung EXW (Ex Works) erlangt der Käufer die erforderliche Verfügungsmacht bereits mit Beginn der Versendung. Das gilt auch dann, wenn die eingeführten Waren kurz darauf wieder in ein Drittland zurücktransportiert werden.

Im Besprechungsfall bezog eine inländische Handelsgesellschaft Tabakwaren aus der Schweiz. Die Lieferungen erfolgten unter Verwendung der Incoterms-Klausel EXW. Der Verkäufer stellte die Waren lediglich am vereinbarten Ort zur Abholung bereit; Transport, Organisation und Risiko lagen beim Käufer. Die Ware wurde im Inland zum freien Verkehr abgefertigt, die Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin festgesetzt und bezahlt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht über die Waren verfügt.

Das FG gab der Klägerin recht. Für den Vorsteuerabzug sei entscheidend, dass die eingeführten Gegenstände für das Unternehmen verwendet würden und die Verfügungsmacht über die Ware im maßgeblichen Zeitpunkt beim Unternehmer liege. Bei einer EXW-Lieferung spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Käufer die Verfügungsmacht bereits mit Beginn der Versendung erlange. Die Incoterms sind zwar steuerrechtlich nicht maßgeblich, liefern aber laut FG wichtige Indizien für die faktische Abwicklung.

Auch der Umstand, dass die Tabakwaren bereits am Tag nach der Einfuhr wieder in die Schweiz (Drittland) zurücktransportiert wurden, stand dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Maßgeblich sei die Situation im Zeitpunkt der Einfuhr und insbesondere die Frage, wem die Einfuhr umsatzsteuerlich zuzurechnen sei.

Hinweis: Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist nicht automatisch die zollrechtliche Stellung als Anmelder, sondern die umsatzsteuerliche Zurechnung der Einfuhr. Bei EXW-Geschäften sollten daher der Übergang der Verfügungsmacht sowie die Liefer- und Transportstruktur nachvollziehbar dokumentiert werden.

Verfahrensrecht

01.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuer- und Finanzkriminalität: Neuer Aktionsplan soll Verfolgungsdruck erhöhen

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden: Mit einem gemeinsamen Aktionsplan wollen das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz insbesondere die Finanz- und Ermittlungsbehörden besser vernetzen, die Expertise von Bund und Ländern bündeln und das Entdeckungsrisiko erhöhen.

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden: Mit einem gemeinsamen Aktionsplan wollen das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz insbesondere die Finanz- und Ermittlungsbehörden besser vernetzen, die Expertise von Bund und Ländern bündeln und das Entdeckungsrisiko erhöhen. Geplant sind u.a. folgende Maßnahmen:

  • Gemeinsames Zentrum: Beim Zoll soll ein neues gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.
  • Datenanalysezentrum: Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen.
  • Verlängerte Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern.
  • Registrierkassenpflicht: Eine Registrierkassenpflicht soll eingeführt werden, um Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen zu verhindern.
  • Längere Freiheitsstrafe: Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten sollen als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden.
  • Selbstanzeige: Die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form soll abgeschafft werden. Aktuell ist es noch möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung abgesehen wird. Dafür müssen Steuerzahler die hinterzogenen Steuern nachzahlen und zusätzlich einen Geldbetrag entrichten, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt (und zwischen 10 und 20 % beträgt).

02.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuererklärungspflichten: Unkenntnis schützt vor Sanktionierung nicht

Im Steuerrecht gelten zahlreiche Fristen, die einzuhalten sind. Werden sie versäumt, kann dies unterschiedliche Folgen haben. So können etw...

Im Steuerrecht gelten zahlreiche Fristen, die einzuhalten sind. Werden sie versäumt, kann dies unterschiedliche Folgen haben. So können etwa Rechtsbehelfe wie ein Einspruch nach Fristablauf nicht mehr wirksam eingelegt werden. In anderen Fällen drohen Verspä­tungszuschläge, deren Höhe mit zunehmender Dauer der Fristüberschreitung ansteigt. Im Streitfall ging es um eine zu spät abgegebene Einkommensteuererklärung. Das Finanz­gericht Köln (FG) musste entscheiden, ob der Verspätungszuschlag rechtmäßig war.

Der Kläger bezog im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie - erstmalig - Lohnersatzleistungen. Seine Steuererklärung wurde erst Ende April 2024 von seinem Steuerberater eingereicht. Später im Jahr erging der Bescheid mit einer Nachzahlung sowie einem Verspätungszuschlag von 500 €. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein: Er habe nicht gewusst, überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen zu sein. Bisher sei er seinen steuerlichen Pflichten stets nachgekommen. Auch sei sein Steuerberater durch die Flutkatastrophe im Ahrtal von erheblicher Mehrarbeit betroffen gewesen. Das Finanzamt wies den Einspruch ab, da keine Entschuldigungsgründe vorlagen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Verspätungszuschlag wurde rechtmäßig festgesetzt. Zwar kann von der Festsetzung eines Zuschlags abgesehen werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Verspätung entschuldbar ist. Ein Verspätungszuschlag ist allerdings zwingend festzusetzen, wenn die Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde dieser Zeitraum sogar vorübergehend auf 20 Monate erweitert. Im Streitfall waren jedoch bereits 40 Monate vergangen, womit die Schwelle deutlich überschritten war.

Zwar hätte eine rückwirkende Verlängerung der Frist den Zuschlag verhindern können. Doch muss sich der Kläger hier das Versäumnis des Steuerberaters zurechnen lassen. Der alleinige Hinweis auf die Flutkatastrophe reiche nicht aus. Die Höhe des Verspätungszuschlags von 500 € war auch angemessen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 €, für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Im Streitfall erfolgte die Berechnung zutreffend auf Basis von 20 Verspätungsmonaten.

Hinweis: Wir achten sorgfältig auf die Einhaltung aller Fristen und unterstützen Sie bei Ihren steuerlichen Pflichten.

06.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Prozesskostenhilfe: Antragsteller muss zumindest Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgrund darlegen

Prozessbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen, können vom Gericht eine Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten.

Prozessbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen, können vom Gericht eine Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für den Erfolg einer Rechtsverfolgung muss nach summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Will sich ein Antragsteller mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil wenden und sich diesen Verfahrensschritt durch PKH finanzieren lassen, muss er nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund vorliegen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt dem Antragsteller im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Einkünfte zugerechnet und in seinen Einkommensteuerbescheid übernommen. Weil er die Höhe dieser Einkünfte anfechten wollte, klagte er fälschlicherweise direkt gegen den Einkommensteuerbescheid und unterlag vor dem Sächsischen Finanzgericht. Der BFH erklärte im PKH-Verfahren, dass in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) getroffene Entscheidungen nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden können. Mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid hatte er somit auf verlorenem Posten gestanden, denn er hatte sich gegen den falschen Bescheid gewendet. Bei der vorliegenden Sachlage ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund. Es waren nicht einmal ansatzweise Gründe vorgetragen worden, die einen solchen Grund hätten nahelegen können. Im Ergebnis wurde dem Antragsteller daher keine PKH bewilligt.

07.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Fehler in der Einkommensteuererklärung: So können und sollten Steuerzahler reagieren

Wer nach der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, muss die Angabe richtigstellen.

Wer nach der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, muss die Angabe richtigstellen. Diese Berichtigungspflicht nach der Abgabenordnung betrifft Fehler, die sich zulasten des Fiskus auswirken (z.B. vergessene Betriebseinnahmen). Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Fehlern, die dem Steuerzahler zugunsten des Fiskus unterlaufen sind (z.B. Abrechnung zu geringer Werbungskosten), muss wie folgt unterschieden werden:

  • Korrektur vor Bescheiderlass: Solange ein Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann eine Steuererklärung ganz einfach verändert werden. Selbstersteller rufen die hinterlegte Steuererklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt. Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein formloser Brief oder eine elektronische „Sonstige Nachricht“ über das ELSTER-Portal.
  • Korrektur nach Bescheiderlass (und innerhalb Einspruchsfrist): Ist der Steuerbescheid ergangen, müssen Steuerzahler für eine Fehlerkorrektur eine vierwöchige Änderungs- und Einspruchsfrist beachten. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird dann der gesamte Steuerbescheid noch einmal nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung zulasten des Steuerzahlers nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten kann ein Einspruch über das ELSTER-Portal abgegeben werden. Soll nur ein einzelner Sachverhalt, bspw. aufgrund einer verspäteten Rechnung, geändert werden, ist ein Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen. In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich.
  • Korrektur nach Bescheiderlass (und nach Einspruchsfrist): Selbst wenn die vierwöchige Einspruchsfrist vorüber ist, können bestimmte Fehler zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren gemeldet und korrigiert werden. Eine Änderung des Steuerbescheids ist bspw. möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt auftauchen. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen dürfen jedoch nicht auf eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Sind bei der Steuererklärung einfache Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen und werden diese erst später bemerkt, ist dies ebenfalls noch korrekturfähig.
  • Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: Eine andere Möglichkeit für Korrekturen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ist ein bestehender Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Option steht ausschließlich zur Verfügung, wenn der Steuerfall durch das Finanzamt noch nicht abschließend geprüft wurde. Dies erkennt man daran, dass auf der ersten Seite des Steuerbescheids im Betreff „Dieser Steuerbescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ steht.

12.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Gericht verletzt prozessuale Fürsorgepflicht: Versäumte Klagefrist wird Klägerseite nicht angelastet

Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog.

Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. beA) übermitteln - die Papierform ist für diese professionellen Einreicher seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz, nicht den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspricht, wenn er auf einem unzulässigen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sich vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift war vom Anwalt gefertigt worden, aber nicht über das beA, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das FG versandt worden. Der zuständige Richter bestätigte zunächst den Eingang der Klage und forderte die Klägerseite zur Klagebegründung auf. Erst nachdem die einmonatige Klagefrist abgelaufen war, wies das Gericht die Klägerseite darauf hin, dass die Klage nicht wirksam eingereicht worden sei. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.

Der BFH kassierte das klageabweisende Urteil nun jedoch und erklärte, dass das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt habe. Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten liegt, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, bestand im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der zuständige Richter deren Eingang tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit gewesen wäre, den Prozessbevollmächtigten auf die leicht zu erkennende fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen.

Die gerichtliche Fürsorgepflicht verpflichtet Gerichte, die Beteiligten auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Dabei obliegen den Finanzgerichten im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs besondere Fürsorgepflichten. Bleibt ein gebotener Hinweis aus, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zulasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumnis wirkt sich dann nicht mehr aus. Aus diesem Grund war der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so dass die Fristversäumnis unerheblich war.

16.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Digitale Souveränität: NRW-Finanzämter setzen eigene KI-Lösung zur Dokumentenanalyse ein

Künstliche Intelligenz (KI) hält ganz offiziell Einzug in die Amtsstuben der Finanzämter. So hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Somme...

Künstliche Intelligenz (KI) hält ganz offiziell Einzug in die Amtsstuben der Finanzämter. So hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Sommer 2026 den Praxistest einer eigenen KI-Lösung namens FinAssist.NRW gestartet. Die neue KI-Plattform wird nicht im Geheimen getestet, sondern befindet sich bereits im echten Arbeitsalltag: Die Finanzämter Solingen, Oberhausen-Nord und Gütersloh testen das System aktuell unter realen Bedingungen. Mittlerweile wurde der Testlauf auch auf das Ministerium der Finanzen ausgeweitet. Verläuft die Testphase erfolgreich, sollen noch im Laufe dieses Jahrs weitere Finanzämter und Behörden an das System angeschlossen werden.

FinAssist.NRW ist als digitaler Assistent für die Sachbearbeiter konzipiert und soll zeitintensive Routineaufgaben übernehmen, um Verfahren zu beschleunigen. Zu den Kernfunktionen der KI gehören aktuell:

  • Dokumentenanalyse: Die KI liest und analysiert lange, interne Dokumente und fasst diese zusammen.
  • Strukturierung: E-Mail-Verläufe werden automatisch sortiert und wichtige Aufgabenlisten daraus abgeleitet.
  • Texterkennung: Das Tool verfügt über eine automatisierte Erkennung von gedruckten Dokumenten sowie von handschriftlichen Notizen.

Ein kritischer Punkt beim Einsatz von KI im öffentlichen Raum ist der Datenschutz. Die Finanzverwaltung NRW setzt hier auf digitale Souveränität, d.h., die KI wird ausschließlich auf den Servern des eigenen Rechenzentrums der Finanzverwaltung betrieben. Personenbezogene Informationen und Steuerdaten sollen zu keinem Zeitpunkt den geschützten staatlichen Raum verlassen. Die gewonnenen Daten dürfen zudem nicht für das Training von externen KI-Modellen verwendet werden.

Hinweis: Laut dem Ministerium der Finanzen des Lands Nordrhein-Westfalen bleibt die Verantwortung für jede finale Entscheidung immer vollständig beim Menschen. Die KI erlässt keine eigenständigen Steuerbescheide, sondern bereitet die Daten lediglich für die Sachbearbeiter vor.

16.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuerbescheid während Urlaubszeit: Einspruchsfrist sollte unbedingt im Blick behalten werden

Wer sich längere Zeit im Urlaub aufhält, sollte seinen Briefkasten zu Hause nicht unbeaufsichtigt lassen - insbesondere, wenn er noch mit Steuerbescheiden rechnet.

Wer sich längere Zeit im Urlaub aufhält, sollte seinen Briefkasten zu Hause nicht unbeaufsichtigt lassen - insbesondere, wenn er noch mit Steuerbescheiden rechnet. Denn die Einspruchsfrist läuft unabhängig davon, ob man verreist ist oder den Bescheid direkt gelesen hat. Liegt nach der Urlaubsrückkehr ein Steuerbescheid im Briefkasten, sollte daher zuallererst die Einspruchsfrist berechnet werden. Denn gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits abgelaufen sein.

Hinweis: Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versanddatum als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt als Bekanntgabetag der nächste Werktag. Auch bei digitaler Bereitstellung gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekannt gegeben. Daher ist es auch im Urlaub ratsam, sein elektronisches Postfach im Blick zu behalten, denn man erhält bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail.

Neben der Einspruchsfrist sollte der Bescheid im nächsten Schritt auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Hierbei hilft ein Abgleich der Steuerbescheiddaten mit den Daten, die (elektronisch) an das Finanzamt übermittelt worden sind. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben, sowie mögliche Freibeträge, z.B. für Kinder. Auch der Erläuterungsteil eines Steuerbescheids, der unter der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgedruckt ist, verdient besondere Aufmerksamkeit, denn dort begründet das Finanzamt seine Änderungen und fordert ggf. Nachweise oder Belege an.

Ergeben sich bei der Bescheidprüfung Fehler oder unberechtigte Abweichungen, sollten Steuerzahler Einspruch einlegen. Ist die Zeit knapp, da die einmonatige Einspruchsfrist bald abläuft, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann später beim Finanzamt nachgereicht werden. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann nur in Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, so dass die Uhr bei der Fristberechnung zurückgedreht wird. Dies ist nur möglich, wenn die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt worden ist. Die Anforderungen dafür sind hoch.

Hinweis: Steuerzahler sollten bei längeren Abwesenheiten also dafür sorgen, dass ihre Einspruchsfristen nicht einfach ungesehen verstreichen können. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, kann diese zwar online abrufen, allerdings ist dies nur im ELSTER-Portal und noch nicht in der neuen MeinELSTER+- App möglich. Wer im Urlaub ist, sollte also sicherstellen, dass er sich auch von unterwegs in die Browserversion des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson beauftragt werden, die regelmäßig den Briefkasten kontrolliert. Der einfachste und sicherste Weg ist es, einen Steuerberater zu bevollmächtigen und die Bekanntgabe von Steuerbescheiden direkt an ihn vornehmen zu lassen.

31.10.2026 | Informationen für GmbH-Geschäftsführer

Unterbeteiligungsgesellschaften: Besteuerungsgrundlagen sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind - unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind - unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt. Im zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und der Beigeladene den gemeinsamen Vertrieb einer Software geplant. Zu diesem Zweck hatte der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH erworben und mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag geschlossen. Der Sohn habe - so das Vorbringen des Klägers - als Treuhänder für seinen Vater gehandelt. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.

Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers rechnete dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zu. Um eine Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Außerdem reichte er beim beklagten Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Amt lehnte jedoch den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Auch die Revision beim BFH hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BFH sind die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob an dem GmbH-Anteil eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden hat. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung werden gemeinschaftliche Einkünfte erzielt. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil sind der Haupt- und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt. Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften.

Einkommensteuer

02.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Offene Ladenkasse: Fehlende tägliche Auszählungen begründen formellen Buchführungsmangel

Bei einer offenen Ladenkasse unterhält ein Bargeldbetrieb lediglich eine einfache Bargeldkasse ohne technische Ausstattung, wie etwa eine Schublade in der Ladentheke, eine Geldkassette oder eine einfache Box mit Bargeld.

Bei einer offenen Ladenkasse unterhält ein Bargeldbetrieb lediglich eine einfache Bargeldkasse ohne technische Ausstattung, wie etwa eine Schublade in der Ladentheke, eine Geldkassette oder eine einfache Box mit Bargeld. Alle Einnahmen und Ausgaben werden manuell erfasst und am Ende des Tages durch einen sogenannten Kassensturz ermittelt.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein formeller Buchführungsmangel vor, der das Finanzamt zur Hinzuschätzung von Einnahmen berechtigt, wenn ein Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorlegen kann. Denn in diesem Fall kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden.

Das Gericht weist darauf hin, dass Mängel in der Kassenführung bei Bargeldbetrieben die gesamte Buchführung oder die sonstigen Aufzeichnungen infrage stellen und ihnen die Ordnungsmäßigkeit nehmen können, so dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. Dies gilt auch für Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Zwar sind diese Betriebe nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet, gleichwohl müssen auch sie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. So sind insbesondere auch die vereinnahmten Entgelte so aufzuzeichnen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers zu verschaffen.

Hinweis: Es ist in Deutschland nach wie vor steuerlich zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen, da es (noch) keine generelle Registrierkassenpflicht gibt. Allerdings stellt das Finanzamt sehr strenge Anforderungen an die korrekte und lückenlose Führung einer offenen Ladenkasse, weshalb viele Kassen bei einer Prüfung beanstandet werden. Politisch konkretisieren sich mittlerweile die Pläne zur Einführung einer Registrierkassenpflicht ab 2027.

03.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Nebenberuflicher Steuerberater: Verlustbringende Tätigkeit ist nicht in jedem Fall Liebhaberei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann, wenn de...

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann, wenn der Erwerbstätige glaubhaft machen kann, dass er seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten wird, um die aufgelaufenen Verluste wieder auszugleichen.

Geklagt hatte ein angestellter Bereichsleiter, der in seinem Betrieb eine Kanzleisoftware für Steuerberater verantwortet hatte. Im Nebenberuf war er selbst als Steuerberater tätig und erzielte hieraus in den Jahren 2009 bis 2018 einen Verlust von insgesamt 4.200 €. Seine Mandanten waren allesamt nahestehende Personen. Das Finanzamt stufte seinen Nebenberuf als Liebhaberei ein und erkannte die steuerlichen Verluste deshalb ab. Der Steuerberater argumentierte, dass er seine nebenberufliche Tätigkeit nach seiner Pensionierung hochfahren wolle, so dass er mit seiner Tätigkeit dann doch noch einen Totalgewinn erzielen werde.

Der BFH entschied, dass dem Steuerberater seine Verluste steuerlich zuzuerkennen sind. Nach Gerichtsmeinung hatte der Steuerberater seine freiberufliche Tätigkeit trotz andauernder Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Für die Bundesrichter war plausibel, dass der Berater seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung fortsetzen und steigern wird. Sie wiesen darauf hin, dass sich eine Gewinnprognose nicht nur auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränken darf. Zu berücksichtigen war ferner, dass der aufgelaufene Gesamtverlust nur gering und der Vorteil der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften daher von untergeordneter Bedeutung war. Der Steuerberater hatte zudem glaubhaft dargelegt, dass er seine steuerberatende Tätigkeit v.a. im Interesse seiner Angestelltentätigkeit ausgeübt hatte, da diese die Entwicklung einer Kanzleisoftware für Steuerberater beinhaltete und somit sehr wesensverwandt war.

05.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Erleichterung für Eltern: Kindergeld soll ab 2027 ohne Antrag ausgezahlt werden

Das Kindergeld beträgt momentan 259 € pro Kind und Monat und ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland.

Das Kindergeld beträgt momentan 259 € pro Kind und Monat und ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Der Finanzausschuss des Bundestags hat nun einen Gesetzesentwurf für die antragslose Auszahlung von Kindergeld auf den Weg gebracht, der mittlerweile vom Bundestag gebilligt wurde. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kinds automatisch ausgezahlt werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine zweistufige Einführung vor:

  • In der ersten Stufe soll das Kindergeld ab dem Frühjahr 2027 ab dem zweiten Kind antragslos ausgezahlt werden, da die Familienkassen bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden können.
  • In der zweiten Stufe soll das Verfahren ab Ende 2027 auf erstgeborene Kinder ausgeweitet werden. Die antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds sollen dann unmittelbar nach Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer für das Kind erfolgen.

Die neuen Regelungen sollen nur gelten, wenn das Kind einen inländischen Wohnsitz hat und mindestens ein Elternteil einer inländischen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit sollen ungerechtfertigte Auszahlungen verhindert werden.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass durch die automatisierte Auszahlung pro Jahr ca. 300.000 Erstanträge entfallen werden.

07.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Kindergeldberechtigung: Fernlehrgang als Berufsausbildung

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach wird Kindergeld nur noch u...

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Befindet sich das Kind etwa noch in einer Berufsausbildung, ist es weiterhin kindergeldberechtigt. Als Berufsausbildung kommen nicht nur eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorbereiten. Im Streitfall hatte die Tochter (Klägerin) an einem Fernlehrgang teilgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies als Berufsausbildung einzustufen ist.

Die Klägerin hatte die Realschule erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 01.05.2025 nahm sie an einem Fernlehrgang „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ teil. Die Studiengebühr betrug monatlich 140 €. Der Vater beantragte Kindergeld für die Klägerin, die zwar das 18. Lebensjahr bereits vollendet, aber bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, der Fernlehrgang nehme die Zeit und die Arbeitskraft der Tochter nicht überwiegend in Anspruch und stelle daher keine Berufsausbildung dar. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, denn der Fernlehrgang sei auch keine berufsvorbereitende Maßnahme.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Klägerin war kindergeldberechtigt. Sie war zwar volljährig, hatte aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde durch den Lehrgang für einen Beruf ausgebildet. In Berufsausbildung befinde sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Die Ausbildungs­maßnahme müsse nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Auch ein Selbststudium oder die Teilnahme an einem Fernlehrgang könnten eine Berufsausbildung sein. Daran seien zwar strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die Ausbildungsstätte regelmäßig aufgesucht werde. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall jedoch eine Berufsausbildung vor, der die Klägerin ernsthaft nachging. Unerheblich sei dabei, dass das Jobcenter die Maßnahme nicht als Berufsausbildung oder anderweitig gefördert habe.

10.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Schwitzen im Homeoffice: Wann Klimaanlagen abgesetzt werden können

Der Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt. Viele Erwerbstätige flüchteten in dieser Zeit in ihr Homeoffice, wo es...

Der Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt. Viele Erwerbstätige flüchteten in dieser Zeit in ihr Homeoffice, wo es teils noch erträglicher als im Betrieb war. Doch bei anhaltender Hitze wurden schnell auch die eigenen vier Wände häufig zur Sauna. Es liegt daher die Frage nahe, ob der Kauf einer Klimaanlage für das Homeoffice beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, so dass man die Kosten für Anschaffung und Betrieb steuerlich absetzen kann.

Ob das Finanzamt (FA) die Absetzung akzeptiert, hängt vom Arbeitsplatz ab: Hat das FA den Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, darf die Klimaanlage abgesetzt werden. Dies ist allerdings mittlerweile nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der eigenen gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und zu mindestens 90 % betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist.

Die Anschaffungskosten für eine mobile Klimaanlage zählen dann zu den absetzbaren Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe auf Grundlage der dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 €, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Teurere Geräte müssen dagegen über ihre Nutzungsdauer (regelmäßig 11 Jahre) abgeschrieben werden.

Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein.

Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer abgesetzt werden.

Wer keinen Tätigkeitsmittelpunkt im Homeoffice hat oder lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind dann von der täglichen Homeofficepauschale von 6 € abgedeckt. Wird die Klimaanlage von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut oder gewartet, können aber zumindest die reinen Handwerkerlöhne steuerlich berücksichtigt werden. Das FA zieht 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €, direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung vorliegen.

10.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuern sparen im zweiten Halbjahr: Clevere Ausgabenplanung kann bares Geld einbringen

In den letzten Wochen des Jahrs 2026 können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2026 zu senke...

In den letzten Wochen des Jahrs 2026 können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2026 zu senken:

  • Werbungskosten: Jeder Arbeitnehmer erhält eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 €. Diesen Betrag zieht das Finanzamt (FA) alljährlich automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 € geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert. Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zu sammeln, damit die 1.230-€-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2026 entstanden sind und dann ggf. noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind bspw. Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildung.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Physiotherapie, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das FA aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten ebenfalls möglichst jahresweise zusammenfassen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen in 2026 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und bspw. eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2026 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2027 zu verschieben.
  • Handwerkerleistungen: Eine gänzlich andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das FA erkennt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 €. Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist möglich, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2026 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.

11.10.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Pech für den Steuerzahler: Angegebene Fahrtstrecke war kürzer als die zurückgelegte

Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen.

Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernung spielt jedoch nicht nur bei den Werbungskosten eine Rolle, sondern auch bei der Besteuerung eines Firmenwagens. Denn für die Fahrten mit Letzterem muss ein geldwerter Vorteil für die Nutzung berücksichtigt werden. Aber welche steuerlichen Folgen hat es, wenn gegenüber dem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung angegeben wur­de? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befassen.

Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, nahm am 01.10.2005 eine Beschäftigung in der 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernten Stadt A auf. Er bekam einen Dienstwagen, den er für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits­stätte nutzen durfte. Am 01.04.2006 begründete er einen Nebenwohnsitz, der nur 20 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt war. Nach einem späteren Umzug betrug die Entfernung 22 km. Der Kläger teilte diese Änderung seinem Arbeitgeber mit, der daraufhin den geldwerten Vorteil auf Grundlage der kürzeren Entfernung von 22 km berechnete.

Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2014 wurden durch einen Steuerberater erstellt und vom Kläger unterschrieben. Darin wurden allerdings 99 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, wor­aufhin die Steuerfahndung Ermittlungen einleitete. Der Kläger legte Kalenderaufzeichnun­gen sowie weitere Unterlagen vor und räumte schließlich Fehler in den Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2019 ein. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerbescheide. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er war der Auffassung, dass es an einer Änderungsnorm fehle und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolglos. Das Finanzamt hatte die Bescheide zu Recht geändert. Gibt ein Arbeitnehmer wahrheitswidrig zu wenige Kilometer an, wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung zu gering ermittelt. Dadurch führt der Arbeitgeber unwissentlich zu wenig Lohnsteuer ab. Wird später die Einkommensteuererklärung ohne einen Hinweis auf die falschen Lohndaten abgegeben, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Der Vorsatz wird durch die bewusst falschen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Eine Änderung der Bescheide war möglich, da die Anzahl der Fahrten und die Entfernung neue Tatsachen darstellen. Die Steuer wurde auch verkürzt, da durch die höheren Werbungskosten und den geringeren geldwerten Vorteil die Einkommensteuer nicht in der richtigen Höhe festgesetzt wurde.

Hinweis: Für Arbeitgeber gilt daher: Lassen Sie sich die wichtigen Daten bestätigen. Und für Arbeitnehmer: Geben Sie Änderungen an Ihren Arbeitgeber weiter, damit die Steuer zutreffend festgesetzt wird.

14.10.2026 | Informationen für GmbH-Geschäftsführer

Dem Fremdvergleich nicht standgehalten: Honorarzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung entlarvt

Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten.

Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, die vereinbarten Konditionen müssen so aus­gestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden, voneinander unabhängigen Dritten ver­einbart worden wären. Hintergrund ist, dass die Verschiebung von Gewinnen oder die Erlangung etwaiger steuerlicher Vorteile vermieden werden soll. Dies spielt insbesondere bei Verträgen einer GmbH eine wichtige Rolle. Hält eine Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht stand, können die gezahlten Vergütungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, sondern werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt und dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Mit dieser Problematik hatte sich das Finanzgericht Münster (FG) zu befassen.

An der Klägerin, einer GmbH, waren jeweils zu 50 % die C-GmbH und D beteiligt. An der C-GmbH wiederum waren E und F zu je 50 % beteiligt. Im Dezember 2014 schloss die durch den Geschäftsführer E vertretene Klägerin mit der ebenfalls durch deren Geschäftsführer E vertretenen C-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Hiernach sollte die C-GmbH die Klägerin in beratender Funktion bei der Geschäftsführung unterstützen. Als Honorar wurde ein Betrag von 2.500 € pro Monat sowie ein variabler Anteil vereinbart. Letzterer betrug 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. In den Jahren 2015 bis 2018 ergaben sich daher Beträge zwischen 250.700 € und 514.000 €. Die Geschäftsführer D und E erhielten kein Gehalt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Honorarzahlungen als vGA qualifiziert.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Bei den Honorarzahlungen handelte es sich um vGA. Sie sind daher bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts hält der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten nicht geschlossen. Der Leistungsumfang des geschlossenen Vertrags war zu unbestimmt. Außerdem wurde auch keine Obergrenze für die variable Vergütung festgelegt. Die Honorarzahlungen waren daher bei der Ermittlung des Gewinns der GmbH zu berücksichtigen.

Hinweis: Der Fremdvergleich ist auch für Arbeitsverträge oder Mietverträge mit nahen Angehörigen relevant, damit diese steuerliche Anerkennung finden.

18.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Kindergeld nach dem Abitur: So können Eltern die staatliche Leistung fortbeziehen

Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt.

Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung oder Studium - die Möglichkeiten sind vielfältig. Und in aller Regel wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt, wenn sich das Kind so lange noch in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern dort daher zeitnah mitteilen, wie es beruflich für das Kind weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, bspw. der Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten bei der Familienkasse eingereicht werden.

Hinweis: Für eine Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium von max. vier Monaten zahlt die Familienkasse das Kindergeld übrigens im Regelfall weiterhin ohne Unterbrechung fort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt.

Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, z.B. für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen, genutzt werden, solange die Studienabsicht bestehen bleibt. Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch ebenfalls bestehen. Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht. Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), der Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare anerkannte und zugelassene europäische und internationale Freiwilligendienste sichern den Kindergeldanspruch ebenfalls.

Hinweis: Wer seinen Kindergeldanspruch mit Nachweisen zu Ausbildung und Studium untermauern kann und Veränderungen umgehend der Familienkasse meldet, kann sich die finanzielle Unterstützung in den meisten Übergangssituationen sichern. Die benötigten Formulare sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Heikel wird es nur, wenn sich die Pläne ändern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt war, kann es zu einer Rückforderung des Kindergelds kommen. Sind die Zukunftspläne ungewiss, ist es unter Umständen besser, das Kindergeld rückwirkend einzufordern. Dies ist allerdings auf die vergangenen sechs Monate beschränkt.

24.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Durchschnittlicher Besteuerungsanteil steigt: 72 % der Rentenleistungen waren im Jahr 2025 einkommensteuerpflichtig

22,5 Millionen Personen haben im Jahr 2025 in Deutschland eine Rente erhalten - sie erhielten dabei insgesamt rund 423 Mrd.

22,5 Millionen Personen haben im Jahr 2025 in Deutschland eine Rente erhalten - sie erhielten dabei insgesamt rund 423 Mrd. € an Leistungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rentenversicherung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte, stieg die Zahl der Rentenempfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,8 % (+ 168.000 Personen). Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,1 % (+ 20,7 Mrd. €) zu. 72 % dieser Leistungen zählten im Jahr 2025 zu den steuerpflichtigen Einkünften (304 Mrd. €). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 16,4 Prozentpunkte.

Hinweis: Ursache für den jährlichen Anstieg des Besteuerungsanteils ist das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005, in dem der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen Basisversorgung geregelt ist. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch allgemeine Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Mit dem Wachstumschancengesetz aus dem Jahr 2024 wurde die zunächst bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Erst ab diesem Zeitpunkt sind neue gesetzliche Renten voll einkommensteuerpflichtig.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des jährlichen steuerfreien Grundfreibetrags (2026: 12.348 €). Daher bleiben viele an sich steuerpflichtige Rentenzahlungen letztlich unbesteuert, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für das Jahr 2025 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2022 vor. Demnach mussten rund 42 % (9,34 Millionen) der insgesamt 22,03 Millionen Rentenbezieher Einkommensteuer zahlen. Im Vergleich zu 2021 stieg der Anteil damit um 1,8 Prozentpunkte (+ 442.000 Personen).

Hinweis: Bei 80 % der im Jahr 2022 steuerbelasteten Rentenempfänger lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

28.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Pflegekosten: Besuchsfahrten führen nicht zu außergewöhnlicher Belastung

Wenn Sie kranke Angehörige oder nahestehende Personen zu Hause unentgeltlich pflegen, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen.

Wenn Sie kranke Angehörige oder nahestehende Personen zu Hause unentgeltlich pflegen, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Wichtig ist jedoch, dass Sie für die Pflege keine Vergütung erhalten. Übernehmen mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag auf die Anzahl der Pflegepersonen aufgeteilt und nicht nach dem jeweiligen zeitlichen Umfang der Pflege. Im Streitfall wollten die Kläger zusätzlich die Kosten für die Fahrten zur gepflegten Person steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob ein Abzug möglich ist.

Die Kläger pflegten ihre schwerbehinderte (Schwieger-)Mutter. Diese hatte Pflegegrad 3 und verstarb im Oktober 2021. Bereits in den Jahren 2015 sowie 2017 bis 2020 machten die Kläger Fahrtkosten für die Fahrten zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter geltend. Diese wurden jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da es sich bei den Fahrten nach Ansicht des Finanzamts um übliche Hilfeleistungen handelte. Auch in der Einkommensteuererklärung für 2021 machten die Kläger Kosten für insgesamt gefahrene 19.937 km geltend. Doch auch diese berücksichtigte das Finanzamt nicht und setzte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 € an.

Die Klage vor dem FG war ebenfalls nicht erfolgreich. Die Fahrtkosten für das Jahr 2021 wurden zu Recht nicht berücksichtigt. Weder die von den Klägern geltend gemachten Fahrtkosten noch weitere Aufwendungen, etwa für Porto oder sonstige Fahrten vor Ort, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Über die Jahre 2015 sowie 2017 bis 2020 war bereits in anderen Verfahren entschieden worden. Auch dort kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Kosten steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Fahrten waren weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.

Angesichts der Entfernung von rund 300 km für Hin- und Rückfahrt erscheint es dem FG zudem nicht als sittlich missbilligenswert, die Pflege Dritten zu übertragen. Ab dem Jahr 2021 wurde für die Pflege ein Pauschbetrag anstelle des Einzelnachweises der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Mit diesem sind grundsätzlich alle zwangsläufig anfallenden Aufwendungen abgegolten. Bei den Fahrtkosten der Kläger fehlte es bereits an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Das Gericht musste daher nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags im Übrigen vorlagen.

Hinweis: Möchten Sie mehr über die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags erfahren? Wir erläutern sie Ihnen gerne.

30.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Bei Einzelveranlagung: Ex-Partner können Unterhalt bereits im Trennungsjahr absetzen

Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting.

Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting. Umso mehr kommt es darauf an, alle steuerlichen Möglichkeiten auszunutzen, um diesen finanziellen Kraftakt zu stemmen. Wer Unterhalt an seinen Ex-Partner zahlt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben absetzen.

Bisher konnte dieses sog. Realsplitting allerdings noch nicht im Jahr der Trennung, sondern erst im Folgejahr angewendet werden. Die Begründung der Finanzämter: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen, weshalb die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen würden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat diesem Vorgehen nun jedoch widersprochen: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln - und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen nach Gerichtsmeinung bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen.

Hinweis: Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzgericht u.a. auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Bundesrichter verwiesen damals darauf, dass es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung ankomme, sondern darauf, ob der Splittingvorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

Das finanzgerichtliche Urteil ist für viele Menschen relevant, die sich im Laufe eines Jahrs trennen und direkt Unterhalt zahlen, denn sie können ihre Leistungen an den Ex-Partner demnach bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Eheleute leben dauerhaft getrennt.
  • Der Unterhaltszahler wählt die Einzelveranlagung.
  • Der Unterhaltsempfänger stimmt zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.

Hinweis: Noch müssen die Finanzämter das Urteil nicht verpflichtend umsetzen, es wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Somit ist das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen. Betroffene Steuerzahler sollten im Trennungsjahr gezahlten Unterhalt gleichwohl in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen. Lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug ab, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

31.10.2026 | Informationen für Kapitalanleger

Staatsanleihen: Begründet eine Handelsbeschränkung einen Verlust?

Wenn Sie Wertpapiere erwerben, möchten Sie damit natürlich einen Ertrag erzielen. Sei es in Form von Dividenden oder einem Gewinn beim Verk...

Wenn Sie Wertpapiere erwerben, möchten Sie damit natürlich einen Ertrag erzielen. Sei es in Form von Dividenden oder einem Gewinn beim Verkauf der Papiere. Doch was ist eigentlich, wenn man keine Dividenden mehr erhält und die Papiere plötzlich nicht mehr handelbar sind? Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine waren russische Staatsanleihen nicht mehr handelbar. Es stellte sich daher die Frage, ob die Papiere dadurch wertlos wurden und ein Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste hierüber entscheiden.

Die Kläger erwarben in den Jahren 2019 bis 2021 russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die das Eigentum an Aktien russischer Unternehmen verbrieften. Zum 31.12.2022 wurden die Anteile mit 0 € oder gar nicht bewertet. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärten die Kläger daher daraus Verluste aus uneinbringlichen Kapitalforderungen und wertlosen Wertpapieren. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Verluste jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinterlegungsscheine wurden nicht veräu­ßert, sondern befinden sich weiterhin im Besitz der Kläger. Sie wurden lediglich mit einem Wert von 0 € bewertet. Als Veräußerung kann zwar auch die Insolvenz oder Liquidation einer AG oder der Entzug von Aktien gelten. Im Streitfall lag jedoch weder eine Veräußerung noch eine Einziehung vor. Der Wertverlust beruhte allein darauf, dass die Papiere in 2022 nicht handelbar waren. Auch die Staatsanleihen wurden nicht veräußert. Zwar war ein Teil der Anleihen im Jahr 2022 fällig. Jedoch besteht der Anspruch auf Auszahlung weiterhin, auch wenn dieser (derzeit) nicht durchgesetzt werden kann. Die Papiere waren zwar im Besteuerungspunkt für den Kläger faktisch wertlos, die Möglichkeit, dass die Anleihen aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden, besteht jedoch weiterhin. Erst dann könnten die Kläger ihren Gewinn oder Verlust steuerlich geltend machen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob ein Verlust auch dann realisiert wird, wenn Wertpapiere nicht mehr gehandelt werden können.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

13.10.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Familienheim: Reicht schon die Absicht des Umzugs für die Steuerfreiheit?

Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Sie übergehen.

Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Sie übergehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken beziehen. Zudem muss grundsätzlich auch der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Nur wenn ihm dies aus zwingenden Gründen, etwa aufgrund einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nicht mehr möglich war, kann die Steuerbefreiung dennoch in Betracht kommen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Zum Erbe gehörten auch einige Immobilien. Bis zum Tod des Erblassers lebte das Ehepaar in einem angemieteten Haus. Nach dessen Tod vereinbarte die Klägerin mit den Mietern ihrer Wohnung die Aufhebung des Mietvertrags und zog selbst in die Wohnung ein. Sie beantragte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Zwar habe der Erblasser nie in dieser Wohnung gelebt, ein Umzug in diese Wohnung sei aber nach seiner Pensionierung fest geplant gewesen. Dann sei der Erblasser jedoch überraschend gestorben. Nach Ansicht der Klägerin kann ein solcher unvorhergesehener Tod keinen Einfluss auf die Besteuerung haben. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung allerdings ab. Die bloße Umzugsabsicht genüge nicht, da der Erblasser die Wohnung tatsächlich nie selbst bewohnt habe.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Vorausset­zungen für die Steuerbefreiung des Familienheims nicht erfüllt. Der Gesetzgeber wolle mit der Steuerbefreiung ausschließlich den tatsächlichen Lebensraum der Familie schützen und den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bevorzugen. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der Rechtsprechung ergäben sich Hinweise darauf, dass auch Grundbesitz habe begünstigt werden sollen, dessen Nutzung durch den Erblasser lediglich beabsichtigt gewesen sei. Dass das Gesetz für den Erben ausdrücklich eine tatsächliche Eigennutzung verlange, spreche ebenfalls dafür, dass auch auf Seiten des Erblassers eine tatsächliche Selbstnutzung erforderlich sei. Eine Anwendung der Steuerbefreiung auf über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Fälle sei daher nicht vorgesehen.

19.10.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Immobilie: Schenkungsteuer als Anschaffungskosten

Wenn Sie ein Haus vermieten, erzielen Sie daraus Einnahmen. Im Gegenzug können Sie verschiedene Werbungskosten steuermindernd berücksichtig...

Wenn Sie ein Haus vermieten, erzielen Sie daraus Einnahmen. Im Gegenzug können Sie verschiedene Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen - wie etwa Zinsen für die Finanzierung des Objekts, Hausmeisterkosten und die Abschreibung (AfA) für das Gebäude. Die AfA bemisst sich grundsätzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Doch welche Aufwendungen umfasst das? Notar- und Grundbuchkosten können beispielsweise zu den Anschaffungskosten gehören. Aber wie ist es, wenn man ein Objekt geschenkt bekommt und hierfür Schenkungsteuer zahlen muss? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob auch diese bei der AfA berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter mehrere Grundstücke im Wege der Schenkung. Die Grundstücke waren vermietet, so dass die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Aufgrund der Schenkung wurde Schenkungsteuer festgesetzt. Die Klägerin berücksichtigte die gezahlte Schenkungsteuer bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten und damit auch bei der Berechnung der AfA. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, die Schenkungsteuer gehöre nicht zu den Anschaffungskosten. Es handele sich viel­mehr um eine Personensteuer, die nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung abgezogen werden dürfe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Schenkungsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, da sie nicht aufgewendet wurde, um das Grundstück zu erwerben. Zudem handelt es sich bei der Schenkungsteuer um eine Personensteuer, die nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden darf. Sie ist vielmehr eine Folge der unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks. Dies unterscheidet sie von der Grunderwerbsteuer, die grundsätzlich zu den Anschaffungskosten gehört, weil sie gerade deshalb entrichtet wird, um das Grundstück zu erwerben. Die Schenkungsteuer kann daher weder als Anschaffungskosten noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer kann damit zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen, die nicht in jedem Fall zu vermeiden ist.

27.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Zinsverzicht: Sind nicht erhobene Darlehenszinsen eine Schenkung?

Möchte man der Familie bei finanziellen Schwierigkeiten helfen, kann man ihr, sofern es die eigenen finanziellen Möglichkeiten erlauben, ein Darlehen gewähren.

Möchte man der Familie bei finanziellen Schwierigkeiten helfen, kann man ihr, sofern es die eigenen finanziellen Möglichkeiten erlauben, ein Darlehen gewähren. Um die Darlehensnehmer nicht zusätzlich zu belasten, kann dieses - abhängig von der persönlichen Beziehung - auch zinslos sein. Allerdings kann ein zinsloses Darlehen unerwünschte steuerliche Konsequenzen haben. So kann der Zinsvorteil als Schenkung angesehen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob eine nachträgliche Verzinsung zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führt.

Die Klägerin erhielt von einer niederländischen Gesellschaft in der Rechtsform einer B.V. im Oktober 2019 ein zinsloses Darlehen über 125.000 €. Die Laufzeit war bis Ende 2030 vereinbart. Aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung durch die Bank beurteilte das Finanzamt die Zuwendung als Schenkung. Für den daraus resultierenden Zinsvorteil von 5,5 % über eine Laufzeit von elf Jahren setzte es Schenkungsteuer fest. Die Klägerin machte geltend, rückwirkend zum April 2020 sei eine Verzinsung von 6 % vereinbart worden. Zudem sei das Darlehen schon im Oktober 2020 durch eine Übernahme seitens ihrer Mutter beendet worden. Damit habe der Zinsvorteil nur für ein Jahr bestanden.

Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens kann zu einer steuerpflichtigen Schenkung führen. Gegenstand der Schenkung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Nach Ansicht des FG können nachträgliche Vereinbarungen über eine Verzinsung die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits ausgeführte Schenkung nicht beseitigen. Denn die Schenkung war bereits mit der Auszahlung des Darlehens ausgeführt. Die nachträgliche Zinsvereinbarung und die Übernahme des Darlehens durch die Mutter sind für die Schenkungsteuer daher grundsätzlich irrelevant.

Eine Neubewertung des Zinsvorteils ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Das Finanzamt hatte den Zinsvorteil zwar grundsätzlich zutreffend mit 5,5 % angesetzt. Jedoch ist der anzusetzende Betrag jährlich zu begrenzen. Das Finanzamt hatte dies nicht berücksichtigt, so dass sich ein geringerer steuerpflichtiger Zinsvorteil ergab. Dieser ist bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen. Die nachträglichen Änderungen führen daher nicht dazu, dass die ursprüngliche Schenkung entfällt.

Hinweis: Möchten Sie jemandem etwas Gutes tun, beispielsweise durch ein zinsloses Darlehen, können wir Ihnen die möglichen steuerlichen Konsequenzen aufzeigen.

Gewerbesteuer

18.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Einkaufszentrum mit Food Court: Möblierung als kürzungsschädliche Betriebsvorrichtung

Während eine Privatperson mit ihren Vermietungseinkünften grundsätzlich nicht der Ge­werbesteuer unterliegt, ist die Vermietung durch eine Gesellschaft grundsätzlich gewerbe­steuerpflichtig.

Während eine Privatperson mit ihren Vermietungseinkünften grundsätzlich nicht der Ge­werbesteuer unterliegt, ist die Vermietung durch eine Gesellschaft grundsätzlich gewerbe­steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat daher die erweiterte Grundstückskürzung geschaffen, durch die Grundstücksunternehmen ihren auf die Grundstücksverwaltung entfallenden Gewinn von der Gewerbesteuer befreien lassen können. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng gefasst, so dass das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich in einem Streitfall entscheiden musste, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Einkaufszentrums (inklusive Tiefgarage und Wohnungen), das sie vermietete. Eigene Arbeitnehmer beschäftigte sie nicht. Die Verwaltung und Vermietung wurde von anderen Konzerngesellschaften übernommen. In den Jahren 2012 und 2013 erzielte die Klägerin erhebliche Mieteinnahmen. Das Objekt war in zwei Bauabschnitte unterteilt: Der erste wurde 2012 mit Gemeinschafts- und technischen Anlagen zur Nutzung überlassen. Der zweite wurde 2013 fertiggestellt und umfasste unter anderem einen sogenannten Food Court mit mehreren Selbstbedienungsrestaurants. Dort befand sich ein zentral gelegener, möblierter Verzehrbereich, der von allen Restaurants genutzt wurde. Für die Jahre 2012 und 2013 beantragte die Klägerin die erweiterte Grundstückskürzung. Das Finanzamt versagte diese unter anderem mit der Begründung, dass die Mitvermietung von Kühlräumen, Fettabscheidern und der Möblierung des Food Courts gewerbesteuerlich schädlich sei.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für 2012 war die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren, für 2013 hingegen nicht. Grundsätzlich erfüllte die Klägerin zwar die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung. Betriebsvorrichtungen (z.B. Maschinen und sonstige Anlagen), die unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen, gehören jedoch nicht zum Grundbesitz. In 2012 wurden zwar auch Betriebsvorrichtungen, wie etwa der Fettabscheider, mitvermietet. Diese Mitvermietung war aber unschädlich und somit die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren. In 2013 wurde allerdings der Food Court in Betrieb genommen. Nach Ansicht des Gerichts stellte die Möblierung des zentralen Verzehrbereichs eine schädliche Betriebsvorrichtung dar. Die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung lagen daher für 2013 nicht vor.

Hinweis: Seit 2021 gelten Geringfügigkeitsgrenzen, nach denen bestimmte Mietnebenleistungen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze unschädlich sein können.

Sonstiges Steuerrecht

19.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Mitbringsel aus dem Urlaub: Welche Freigrenzen und Einfuhrverbote beim Zoll beachtet werden sollten

Ein Stück Lavagestein, eine Flasche landestypischer Wein oder die Designersonnenbrille aus dem Urlaubsparadies - Souvenirs sollen das Urlaubsgefühl zumindest für kurze Zeit noch nach Hause retten.

Ein Stück Lavagestein, eine Flasche landestypischer Wein oder die Designersonnenbrille aus dem Urlaubsparadies - Souvenirs sollen das Urlaubsgefühl zumindest für kurze Zeit noch nach Hause retten. Was im Ausland als schönes Andenken gekauft wird, kann bei der Rückreise allerdings im Hinblick auf die Zollbestimmungen zum Problem werden. Folgende Regelungen sollten Urlauber kennen:

Bei einem Urlaub in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten kann man in der Regel entspannt einkaufen. Für Waren, die für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht sind, fallen meist weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Dennoch bedeutet das nicht, dass unbegrenzt eingekauft werden darf. Vorsicht ist bei Waren aus dem Duty-free-Shop geboten, denn innerhalb der EU müssen diese beim Zoll angemeldet und Einfuhrabgaben entrichtet werden. Bei Alkohol, Kaffee und Tabakwaren orientiert sich der Zoll an sog. Richtmengen.

Für Reisen in Nicht-EU-Staaten, etwa die Türkei, Ägypten, Thailand, die USA oder die Schweiz, gelten bei der Rückkunft andere Regeln. Hier entscheidet nicht nur die Art der Waren und deren Menge, sondern der Gesamtwert der Einkäufe darüber, ob Abgaben fällig werden. Wer mit dem Flugzeug oder Schiff nach Deutschland zurückkehrt, darf Waren von bis zu 430 € pro Person abgabenfrei einführen. Bei der Einreise mit dem Auto, der Bahn oder dem Reisebus liegt die Freigrenze bei 300 €. Für Kinder unter 15 Jahren gilt unabhängig vom Verkehrsmittel eine Grenze von 175 €.

Neben den Wertgrenzen gelten für Alkohol und Tabakwaren zusätzliche Mengenbeschränkungen. Wer aus einem Nicht-EU-Land einreist, darf ab einem Alter von 17 Jahren u.a. einen Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder alternativ zwei Liter alkoholische Getränke mit geringerem Alkoholgehalt mitbringen. Zusätzlich sind vier Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier erlaubt. Auch für Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak gibt es strikte Mengenvorgaben. Werden bspw. mehr als 200 Zigaretten eingeführt, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Hinweis: Besondere Vorsicht ist bei Mitbringseln geboten, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden. Schmuck aus Korallen, Produkte aus Elfenbein, Schildpatt oder Reptilienleder können unter das internationale Artenschutzrecht fallen. Auch Pflanzen, Knollen und Samen sowie bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegen teilweise strengen Einfuhrvorschriften.

Die Einreise mit nachgeahmten oder gefälschten Designerartikeln, Marken- und Produktkopien ist im Rahmen der privaten Nutzung und innerhalb der Freigrenzen möglich. Werden jedoch größere Mengen im Reisegepäck entdeckt, kann von einem Weiterverkauf ausgegangen werden. In diesem Fall werden die Artikel vom Zoll beschlagnahmt.

Für archäologische Funde und andere Kulturgegenstände gelten meist strenge Ausfuhr- und Einfuhrvorschriften, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen.

Hinweis: Wer im Ausland größere Einkäufe erledigt, sollte die Quittungen mitnehmen und nicht vorschnell entsorgen. Kann der Warenwert bei einer Zollkontrolle nicht nachgewiesen werden, ist der Zoll berechtigt, den Wert zu schätzen.

30.10.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Positive Signale vom Bau: Baugenehmigungen für Wohnungen ziehen wieder an

Im Juni 2026 wurde in Deutschland der Bau von 21.600 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das ##0...

Im Juni 2026 wurde in Deutschland der Bau von 21.600 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 13,8 % mehr Baugenehmigungen (+ 2.600) als noch im Juni 2025. Dabei stieg die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau um 14,1 % (+ 2.200) auf 17.800. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, stieg im Juni 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 12,1 % (+ 400) auf 3.900.

Im gesamten 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland Baugenehmigungen für 126.300 Wohnungen in neuen sowie bereits bestehenden Gebäuden erteilt. Das waren 15,1 % mehr Wohnungen (+ 16.600) als im 1. Halbjahr 2025.

Hinweis: Stärker war die Zahl der Baugenehmigungen in der ersten Jahreshälfte gegenüber dem Vorjahreszeitraum zuletzt im Jahr 2016 gestiegen (+ 30,4 % oder + 42.700 auf 182.800 Wohnungen im 1. Halbjahr 2016). Allerdings erfolgte der aktuelle Anstieg vom niedrigen Niveau der ersten sechs Monate der Jahre 2024 und 2025 (106.700 bzw. 109.800 Wohnungen).

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im 1. Halbjahr 2026 insgesamt 103.100 Wohnungen genehmigt; das waren 15,8 % mehr Neubauwohnungen (+ 14.100) als im Vorjahreszeitraum. Dabei stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 12,7 % (+ 2.700) auf 24.000. Bei den Zweifamilienhäusern nahm die Zahl genehmigter Wohnungen um 27,3 % (+ 1.700) auf 7.700 zu.

In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, genehmigten die Bauaufsichtsbehörden 67.000 Neubauwohnungen. Das war ein Anstieg um 16,9 % (+ 9.700) gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Zahl der genehmigten Wohnungen in Wohnheimen veränderte sich dagegen mit + 0,9 % auf 4.400 Wohnungen (+ 40) nur leicht.

In neuen Nichtwohngebäuden wurden im 1. Halbjahr 2026 insgesamt 2.400 Wohnungen (+ 42,7 %; + 700) genehmigt. Hierunter fallen z.B. Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen.

Grunderwerbsteuer

22.10.2026 | Informationen für Unternehmer

Anteilsübertragung: Auswirkung einer Sondererbfolge auf die Grunderwerbsteuer

Bereits zu Lebzeiten sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passiert.

Bereits zu Lebzeiten sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passiert. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Dabei kann es gerade bei Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen unterschiedliche Möglichkeiten der Vermögensübertragung geben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Gesellschaftsanteile im Wege einer Sondererbfolge auf mehrere Erben übergehen und anschließend im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Erben übertragen werden.

Bereits zu Lebzeiten sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Dabei kann es gerade bei Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen unterschiedliche Möglichkeiten der Vermögensübertragung geben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Gesellschaftsanteile im Wege einer Sondererbfolge auf mehrere Erben übergehen und anschließend im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Erben übertragen werden.

Der Kläger und seine zwei Geschwister waren Kommanditisten einer KG. Komplementäre waren ihr Vater und eine GmbH. Nach dem Tod des Vaters erbten die drei Geschwister zu gleichen Teilen, zudem wurden sie als Erbengemeinschaft Alleingesellschafter der GmbH. Hinsichtlich der Beteiligung an der Personengesellschaft hatte der Vater jedoch eine Sondererbfolge angeordnet. Danach sollten die drei Geschwister jeweils zu 1/3 persönlich haftende Gesellschafter werden. Hierdurch änderte sich die Gesellschaftsform von einer KG in eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Später vereinbarten die Geschwister, der Kläger solle alle Anteile an der OHG und an der bisherigen Komplementär-GmbH erhalten. Da die OHG Grundstücke besaß, löste die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile beim Kläger Grunderwerbsteuer aus. Nur der bereits zuvor gehaltene Anteil von 1/3 blieb steuerfrei. Der Kläger beantragte jedoch eine vollständige Steuerbefreiung. Seiner Ansicht nach wurden die Anteile im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertragen.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war lediglich hinsichtlich des (bereits zuvor gehaltenen) eigenen OHG-Anteils des Klägers eine Steuerbefreiung zu gewähren. Hätte die Aufteilung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung stattgefunden, wäre grundsätzlich eine Steuerbefreiung in Frage gekommen. Durch die vom Vater gewählte Sondererbfolge sind jedoch der Kläger und seine Geschwister un­mittelbar zu gleichen Anteilen Gesellschafter der OHG geworden. Es bestand daher in Bezug auf die Gesellschaftsanteile keine Erbengemeinschaft.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten der Vermögensübertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen bestehen und welche steuerlichen Folgen sich für die Erben ergeben, sprechen Sie uns gerne an.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an.