Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

Steuertermine

01.08.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuertermine September 2026

Steuertermine September 2026
10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.09.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.
[* bei monatlicher Abführung für August 2026; ** für das III. Quartal 2026]

Einkommensteuer

03.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Fahrten zur Betriebsstätte: Betriebsausgabenkürzung greift nur bei Fahrten zu nachhaltig aufgesuchten Orten

Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten im Ergebnis ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kosten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher beleuchtet, wann steuerlich eine Betriebsstätte anzunehmen ist, so dass die Kürzung für die Fahrten dorthin greift. Geklagt hatte ein Selbständiger mit mehreren Angestellten, der seine Fahrten ins Büro ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung jedoch der Auffassung, dass das Büro eine Betriebsstätte war, so dass es für die Pendelfahrten dorthin nur den beschränkten Kostenabzug gewährte.

Der Selbständige hingegen argumentierte, dass er die Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht habe, da seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfände. Eine geringfügige Tätigkeit sei nicht ausreichend, um steuerlich eine Betriebsstätte zu begründen. Der BFH urteilte jedoch, dass die Betriebsausgaben für die Fahrten ins Büro nur beschränkt abziehbar waren, weil das Büro sehr wohl eine Betriebsstätte war.

Hinweis: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit - d.h. fortdauernd und immer wieder - zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

Das Büro im vorliegenden Fall erfüllte diese Kriterien, denn es war vom Selbständigen wiederholt aufgesucht worden und zudem der Arbeitsort seiner Angestellten. In diesem Büro hatte er seinen Angestellten Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Er selbst hatte das Büro ferner als Betriebsstätte bestimmt, indem er es als solche in seiner Steuererklärung angegeben hatte.

Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit keine Betriebsstätten des Klägers dar. Entscheidungserheblich war zudem, dass der Selbständige sein Büro sehr wohl mit einer gewissen Nachhaltigkeit - d.h. fortdauernd und immer wieder - zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hatte.

08.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Gewinnermittlung: Kassenmängel im Buffetrestaurant

Wenn Sie essen gehen, können Sie beispielsweise ein Restaurant aufsuchen, in dem Sie nach dem Motto „All you can eat“ bewirtet werden.

Wenn Sie essen gehen, können Sie beispielsweise ein Restaurant aufsuchen, in dem Sie nach dem Motto „All you can eat“ bewirtet werden. Dort zahlen Sie einen festen Betrag dafür, sich am Buffet beliebig oft und in beliebiger Menge bedienen zu können. Für die Inhaber eines All-you-can-eat-Restaurants gelten natürlich dieselben Regelungen wie für alle übrigen Gastronomen. Insbesondere müssen sämtliche Umsätze ordnungsgemäß in der Kasse erfasst und verbucht werden. Im Streitfall kam es jedoch zu Unstimmigkeiten im Kassensystem, so dass das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornahm. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte zu entscheiden, wie der Gewinn zu ermitteln ist.

Die Klägerin betrieb eine asiatische Gaststätte und bot Speisen überwiegend im Rahmen eines All-you-can-eat-Buffets an. Dafür zahlten die Gäste gestaffelte Pauschalpreise. Die Klägerin erzielte hieraus in den Jahren 2014 bis 2016 Gewinne bzw. Verluste. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung ergaben sich jedoch Hinweise auf ein potentiell manipuliertes Kassensystem. So ließ sich erkennen, dass an einzelnen Tagen erhebliche Umsätze nicht vollständig erfasst worden waren. Auch konnten wesentliche Dokumentations- und Systemunterlagen nicht vorgelegt werden. Erst ab März 2017 lagen vollständige Kasseneinzeldaten vor. Das Finanzamt verwarf daraufhin die Buchführung und nahm eine Gewinnschätzung mit Gewinnerhöhung vor.

Die Klage vor dem FG hatte nur teilweise Erfolg. Bei bargeldintensiven Betrieben bestehen umfassende Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Beim Einsatz elektronischer Kassensysteme sind insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung zu beachten. Im Streitfall lagen erhebliche Mängel vor, da die erforderliche Organisationsunterlagen vollständig fehlten. Allerdings hielt das Gericht die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode nicht für hinreichend nachvollziehbar.

Der Senat nahm daher eine eigene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und berücksichtigte dabei einen Sicherheitszuschlag. Dies ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt und andere Schätzungsmethoden nicht tragfähig sind. Für die Jahre 2015 und 2016 ergab sich dadurch ein niedrigerer Gewinn als vom Finanzamt angesetzt. Für 2014 hätte sich zwar ein höherer Wert ergeben; dieser konnte jedoch aufgrund des Verböserungsverbots nicht berücksichtigt werden.

10.08.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer mit Firmenwagen: Dienstreisen mit Privatwagen sind nicht als Werbungskosten absetzbar

Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmen...

Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmenwagen zeitgleich als Familienfahrzeug zu Hause bleibt? Nein, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).

Geklagt hatte ein Angestellter mit drei kleinen Kindern, dem als privat nutzbarer Firmenwagen ein Van zur Verfügung stand, der nach den Bestimmungen seines Arbeitgebers auch von seiner Ehefrau gefahren werden durfte. Sofern das Fahrzeug für Dienstreisen eingesetzt wurde, konnte sich der Arbeitnehmer die angefallenen Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Für drei Dienstreisen nutzte der Mann gleichwohl seinen privaten Pkw, damit seine Ehefrau während seiner Abwesenheit den Dienst-Van nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung rechnete er die Fahrtkosten seiner Dienstreisen als Werbungskosten ab, indem er die Gesamtkosten seines Privatfahrzeugs aufsummierte und so einen Kilometersatz von 2,28 € errechnete.

Der BFH schloss den Werbungskostenabzug aufgrund des freiwilligen Verzichts auf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug nun jedoch aus und lieferte eine neue, restriktive Auslegung für den Begriff der steuerlichen Angemessenheit. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich bei den Fahrtkosten - trotz der dienstlichen Fahrt - um unangemessene Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Wählt ein Arbeitnehmer für berufliche Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, ist seine private Lebensführung berührt, wenn diese Über-Kreuz-Nutzung auf privaten Gründen beruht. Dies war hier gegeben, denn der Arbeitnehmer wollte seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens während seiner beruflichen Abwesenheit ermöglichen. Dieses private Motiv führt auch zu einer Unangemessenheit der Kosten. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Steuerzahler hätte die Aufwendungen nicht auf sich genommen, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären die Kosten vollständig vom Arbeitgeber getragen worden.

Hinweis: Wer trotz eines bereitstehenden Firmenwagens aus privaten Gründen auf den eigenen Pkw ausweicht, riskiert also den vollständigen Ausschluss seiner Fahrtkosten. Damit ein Kostenabzug bei betrieblichen Gründen erhalten bleibt, sollte schriftlich und zeitnah dokumentiert werden, aus welchen Gründen ein an sich nutzbarer Dienstwagen nicht für eine bestimmte Dienstreise zur Verfügung stand (z.B. Werkstatttermin, unzureichendes Ladevolumen, Belegung durch anderen Mitarbeiter).

10.08.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abfindungszahlungen ab 2025: Ermäßigter Steuersatz greift erst bei der Einkommensteuerveranlagung

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück n...

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück nur mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Bisher durften Arbeitgeber die vergünstigte Besteuerung bereits bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen der Lohnabrechnung vornehmen. Seit 2025 darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung jedoch nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden. Die Abfindung muss stattdessen zunächst komplett versteuert werden, als wäre sie regulärer Arbeitslohn.

Hinweis: Durch die Gesetzesänderung sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.

Der Steuervorteil ist für Arbeitnehmer seit 2025 aber nicht endgültig verloren, denn er kann auch noch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Die zunächst zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Im Ergebnis profitieren Arbeitnehmer also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich. Für viele Betroffene bedeutet dies: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Je früher sie ihre Steuererklärung erledigen, desto zeitnäher fließt das Geld aber an sie zurück.

16.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Finanzverwaltung widerspricht: Nutzungswert einer Altenteilswohnung darf nicht als Versorgungsleistung abgezogen werden

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übergeben und dem Altenteiler im Gegenzug eine Wohnung überlassen, stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer den Mietwert dieser Altenteilswohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) absetzen kann.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übergeben und dem Altenteiler im Gegenzug eine Wohnung überlassen, stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer den Mietwert dieser Altenteilswohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) absetzen kann. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte diese Frage im Jahr 2025 bejaht und erklärt, dass der Übernehmer durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet sei. Das Revisionsverfahren ist allerdings noch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat nun erklärt, dass die finanzgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspreche. Die Finanzämter (FA) wurden angewiesen, den Sonderausgabenabzug für einen Nutzungswert von Altenteilswohnungen weiterhin zu versagen. Anhängige Einspruchsverfahren müssen dort wegen des anhängigen BFH-Verfahrens gleichwohl zunächst ruhend gestellt werden, eine Aussetzung der Vollziehung sollen die FA allerdings nicht gewähren. Nach dem Verwaltungsstandpunkt kann ein Nutzungswert für eine überlassene Wohnung nicht abgezogen werden, da das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt der Übertragung mit dem Wohnrecht belastet war. Es handelt sich demnach nicht um eine Gegenleistung des Übernehmers.

Für den steuerlichen Abzug von lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen formuliert das LfSt folgende Grundsätze:

  • Als Sonderausgaben abziehbar sind lebenslange, wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit der Übertragung einer begünstigten Vermögenseinheit (z.B. eines Betriebs oder Teilbetriebs).
  • Solche Versorgungsleistungen von dem Übernehmer an den Übergeber des begünstigten Vermögens können sowohl in Barleistungen (z.B. fester monatlicher Geldbetrag) als auch in Sachleistungen bestehen.
  • Behält sich der Übergeber im Rahmen der Übertragung ein Nutzungsrecht an einer Wohnung zurück, sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen, die aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag vom Übernehmer getragen wurden, anzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser.
  • Auch Instandhaltungskosten, die der Übernehmer aufgrund seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung zu tragen hat, können als Sonderausgabe abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen.
  • Nicht abziehbar sind dagegen Absetzungen für Abnutzung, Schuldzinsen sowie sonstige Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden.

18.08.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Einkommensteuererklärung 2025: Diese Kosten sorgen häufig für eine Steuerersparnis

Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Steuerzahler häufig gleich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt (FA) zurückholen.

Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Steuerzahler häufig gleich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt (FA) zurückholen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 € lag. Absetzbare Kosten sind hier der Schlüssel zum Erfolg. Wer als Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.230 € im Jahr kommt, kann seine Steuerlast häufig spürbar senken.

Auf solch hohe Werbungskosten kommen Arbeitnehmer häufig durch die Pendlerpauschale: Die ersten 20 Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das FA jeweils mit 30 Cent an, ab dem 21. Kilometer werden 38 Cent gewährt. Dies ergibt bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen insgesamt 1.808 €.

Viele Steuerzahler können zudem von der Homeoffice-Pauschale profitieren: Für bis zu 210 Tage erkennt das FA pauschal 6 € pro Tag an - egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr Kosten von max. 1.260 € zusammen.

Absetzbar sind auch Gewerkschaftsbeiträge, die Kosten für Arbeitsmittel wie Büromaterial und den PC und für die berufliche Weiterbildung.

Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das FA zieht neuerdings 80 % von max. 6.000 € Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab - dies sind 800 € mehr als noch 2024. Anerkannt werden u.a. Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.

Wenn Eltern ihre Kinder über den 25. Geburtstag hinaus in der Ausbildung unterstützen, bekommen sie zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 € (1.008 € pro Monat) als Unterhalt absetzen. Dies sind insgesamt 312 € mehr als noch im Jahr 2024. Wichtig ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich absetzbar sind die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

Auch private Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bringen eine Steuerersparnis ein: Maximal steuerbegünstigt sind Handwerkerlöhne inklusive Fahrtkosten von 6.000 € pro Jahr und haushaltsnahe Dienstleistungen von 20.000 € pro Jahr. 20 % davon gehen direkt als Steuerbonus von der tariflichen Einkommensteuer ab - bei Handwerkerleistungen also max. 1.200 €, bei haushaltsnahen Dienstleistungen max. 4.000 €.

19.08.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Keine Beschäftigung: Bloße Vermietungstätigkeit in Deutschland vermittelt erzeugt keinen Anspruch auf Differenzkindergeld

Deutschland gehört bei der Gewährung von Kindergeld mit 259 € pro Kind und Monat im europäischen Vergleich zu den absoluten Spitzenreitern.

Deutschland gehört bei der Gewährung von Kindergeld mit 259 € pro Kind und Monat im europäischen Vergleich zu den absoluten Spitzenreitern. Wenn Eltern mit ihren Kindern in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz leben und mindestens ein Elternteil in Deutschland erwerbstätig ist, können sie in Deutschland mitunter sog. Differenzkindergeld beziehen: Ist das ausländische Kindergeld in ihrem Wohnsitzland (z.B. den Niederlanden oder Polen) niedriger, zahlt Deutschland Ihnen also die Differenz zum deutschen Kindergeld aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass im Ausland lebende Eltern in Deutschland allerdings keinen Anspruch auf Differenzkindergeld haben, wenn sie hierzulande lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Geklagt hatte eine Familie, die mit ihren zwei minderjährigen Kindern von Deutschland nach Ungarn ausgewandert war. Um das niedrige ungarische Kindergeld aufzustocken, wollten sie Differenzkindergeld aus Deutschland beziehen. Der einzige steuerliche Inlandsbezug bestand bei der Familie darin, dass die Kindesmutter hierzulande noch Vermietungseinkünfte bezog.

Der BFH lehnte die Auszahlung jedoch ab. Ein Anspruch auf Differenzkindergeld ist nach Gerichtsmeinung ausgeschlossen, wenn der deutsche Kindergeldanspruch lediglich darauf beruhen würde, dass die Eltern hierzulande wegen Vermietungseinkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Der BFH verwies darauf, dass eine Vermietungstätigkeit nach sozialrechtlichen Grundsätzen weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit ist, die aber für die Kindergeldgewährung notwendig wäre.

26.08.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Wegen Nichtabgabe: Steuerhinterziehung aus Leichtfertigkeit

Ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab.

Ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab. Wenn Sie alleinstehend sind und nur Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen, ist normalerweise keine Steuererklärung abzugeben. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich jedoch in vielen Fällen lohnen. Auch bei Ehegatten hängt die Abgabe­pflicht von den individuellen Verhältnissen ab. Haben Sie beide die Steuerklasse IV ohne Faktorverfahren, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Haben Sie jedoch die Kombination III/V, sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Das Finanzgericht Müns­ter (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob durch die Nichtabgabe der Steuererklärung eine leichtfertige Steuerverkürzung begründet wurde.

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bis einschließlich 2008 erzielte lediglich der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Jahr 2009 nahm auch die Klägerin eine nichtselbständige Tätigkeit auf. Die Kläger hatten die Steuerklassenkombination III/V, wodurch sich eine Pflichtveranlagung ergab. Ab 2009 reichten die Kläger keine Steuererklärungen mehr ein - wurden aber auch nie vom Finanzamt dazu aufgefordert. Erst im Jahr 2018 wertete das Finanzamt eine eDaten-Prüfliste aus, erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2009 und 2010 und setzte zudem Verspätungszuschläge fest. Die Kläger beriefen sich auf Festsetzungsverjährung. Das Finanzamt lehnte den Einspruch jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war für das Jahr 2009 erfolgreich, nicht aber für das Jahr 2010. Nach Auffassung des FG hatten die Kläger durch die unterlassene Abgabe der Steuererklärungen objektiv eine Steuerverkürzung durch Unterlassen bewirkt. Trotz bestehender Erklärungspflicht hatten sie keine Steuererklärungen abgegeben und dadurch die Steuerfestsetzung verzögert. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung konnte hingegen nicht festgestellt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kläger davon ausgingen, ihre Einkommensteuer sei bereits durch den Lohnsteuerabzug vollständig abgegolten. Allerdings lag eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Die Kläger hätten erkennen müssen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau Auswirkungen auf ihre steuerlichen Pflichten haben könnte. Über die daraus resultierende Erklärungspflicht hätten sie sich ohne weiteres informieren können. Dadurch verlängerte sich die Festsetzungsfrist. Für das Jahr 2009 war sie allerdings bereits abgelaufen.

27.08.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein spezieller Grenzfall: Wie eine niederländische Rente bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist

Wenn Sie Rentenempfänger sind, hängt die steuerliche Behandlung der Rente von der Rentenart und Ihrem Eintrittsalter ab.

Wenn Sie Rentenempfänger sind, hängt die steuerliche Behandlung der Rente von der Rentenart und Ihrem Eintrittsalter ab. So kann es sich um eine Rente handeln, bei der Sie nur den sogenannten Ertragsanteil versteuern müssen. Dieser entspricht ungefähr dem im Rentenbezug enthaltenen Zinsanteil. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedoch mit dem Besteuerungsanteil besteuert. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, wie genau die erhaltene Rente zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. In der Vergangenheit war er als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Unter anderem bezieht er eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Die Pension ist in Deutschland nicht steuerpflichtig, wird aber bei der Ermittlung der Einkommen­steuer berücksichtigt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Anders als der Kläger war das Finanzamt der Ansicht, dass bei der Ermittlung der Einkommensteuer die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen ist.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen seien zutreffend ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Dennoch seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei der Pension handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung. Die Alterseinkünfte seien bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen. Daher sei die Pension mit dem Besteuerungs- und nicht dem Ertragsanteil zu berücksichtigen.

Hinweis: Es wurde Revision eingelegt. Bisher gab es nur Entscheidungen zu dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten, nicht jedoch zu niederländischen Renten.

28.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Mögliche Steuerfalle: Veräußerung einer Wohnung mit Arbeitszimmer

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fällt auf den Verkauf grundsätzlich keine Einkommensteuer an.

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fällt auf den Verkauf grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Anders ist das bei einer vermieteten Immobilie: Wird sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, kann der erzielte Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Teil der Wohnung - etwa ein Arbeitszimmer - zeitweise betrieblich genutzt und später ins Privatvermögen überführt wurde? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht München (FG) zu befassen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung. Ein Zimmer nutzte er bis 2006 für seine selbständige Tätigkeit und überführte es dann wertmäßig in sein Privatvermögen. Ab 2011 wurde die Wohnung vermietet und im Jahr 2013 veräußert. In seiner Einkommen­steuererklärung erklärte der Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt folgte der Erklärung zunächst. Bei einer späteren Betriebsprüfung vertrat der Prüfer jedoch die Auffassung, der auf das ehemalige Arbeitszimmer entfallende Teil des Veräußerungsgewinns sei steuerpflichtig. Denn erst mit der Überführung des Arbeitszimmers ins Privatvermögen habe die Haltefrist zu laufen begonnen und wäre daher noch nicht abgelaufen. Der Kläger war hingegen der Ansicht, das Arbeitszimmer könne steuerlich nicht getrennt von der übrigen Wohnung betrachtet werden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts „Eigentumswohnung“. Ein einzelner Raum einer Wohnung ist nicht verkehrsfähig und auch nicht einzeln veräußerbar. Eine Wohnung ist nur als Ganzes veräußerbar. Somit kann es auch keine unterschiedlichen Haltefristen des Arbeitszimmers und des Rests der Wohnung geben. Die Haltedauer der gesamten Wohnung betrug mehr als zehn Jahre, so dass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorlag.

29.08.2026 | Informationen für GmbH-Geschäftsführer

GmbH-Anteilsveräußerung: Wann ein Kaufpreisanteil für die Fortführung des Geschäftsführeramts zu Arbeitslohn führt

Entsteht bei einer GmbH-Anteilsveräußerung aus dem Privatvermögen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, muss dieser nur zu 60 % versteuert werden - 40 % bleiben nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei.

Entsteht bei einer GmbH-Anteilsveräußerung aus dem Privatvermögen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, muss dieser nur zu 60 % versteuert werden - 40 % bleiben nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei. Dem Veräußerer kommt es daher äußerst ungelegten, wenn das Finanzamt einen Teil des Kaufpreises als Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers ansieht und der regulären Lohnversteuerung unterzieht - so geschehen kürzlich in einem Fall, in dem ein GmbH-Geschäftsführer seine Anteile für 2,25 Mio .€ veräußert hatte; enthalten war darin ein Betrag von 625.000 € für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre. Der GmbH-Geschäftsführer wollte seinen kompletten Erlös als Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern, sein Finanzamt erfasste den Betrag von 625.000 € jedoch als regulären Arbeitslohn.

Die Arbeitslohnbesteuerung sei rechtens, entschied das Finanzgericht Köln (FG) in erster Instanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) kassierte dieses Urteil nun jedoch aufgrund von Rechtsfehlern und formulierte folgende Grundsätze:

  • Ob ein für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlter Teilbetrag dem Veräußerungserlös oder dem Arbeitslohn zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.
  • Entscheidend ist, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (dann: Veräußerungserlös).
  • Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein Faktor, der den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflusst (Kalkulationsfaktor für Kaufpreisbildung der Beteiligung).

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang klären, ob der Kläger die Gelder für den im Geschäftsanteil ruhenden Unternehmenswert oder als Frucht seiner fortzuführenden Arbeitsleistung erhalten hat. Die Zuordnung zum Geschäftswert und somit zum Veräußerungserlös dürfte vorliegend nicht von der Hand zu weisen sein, da der Käufer im Verfahren nachvollziehbar erklärt hatte, dass eine Bindung des Geschäftsführers wegen des Know-how-Transfers essenziell für den Anteilsdeal gewesen sei.

31.08.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Rechnungsabgrenzungsposten: Wie ist ein Bergschadensverzicht steuerlich zu berücksichtigen?

Haben Sie schon einmal von einem Bergschadensverzicht gehört? Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem Bergbauunternehmen u...

Haben Sie schon einmal von einem Bergschadensverzicht gehört? Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem Bergbauunternehmen und einem Grundstücksbesitzer, mit der Letzterer auf Schadenersatz verzichtet, sofern sein Grundstück oder Gebäude durch Bergbauarbeiten beschädigt wird. Doch wie wird eine solche Zahlung im Rahmen des Jahresabschlusses berücksichtigt? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Der Kläger unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Auf seinen Grundstücken wurde jahrzehntelang Steinkohle abgebaut, wodurch wiederholt Schäden am Grund und Boden und an den Gebäuden auftraten. Diese Schäden glich das Bergbauunternehmen T-AG zunächst jährlich aus. Im Jahr 2020 vereinbarte der Kläger mit der T-AG eine abschließende Vergleichszahlung. Diese sollte sämtliche Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle abgelten. Der Kläger berücksichtigte die Zahlung zu ca. 50 % als passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) in seiner Bilanz und wollte diesen über 25 Jahre erfolgswirksam auflösen. Bei einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, der passive RAP sei zu Unrecht gebildet worden. Mit der ein­maligen Zahlung seien alle gegenseitigen Leistungen bereits erbracht worden, so dass keine Verpflichtung des Klägers für die Zukunft bestanden habe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Bildung des RAP war im Streitfall unzulässig. Rechnungsabgrenzungen sind in der Regel bei Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags zu bilden. Im Streitfall fehlte es jedoch an einem Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen vereinnahmten Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag. Der vereinbarte Bergschadensverzicht war vielmehr eine Gegenleistung für eine einmalige vor dem Bilanzstichtag bereits vollzogene Leistung, die Verzichtserklärung.

Eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers liegt nicht vor. Er war bereits verpflichtet, die bergbaulichen Auswirkungen auf seine Grundstücke und Gebäude zu dulden. Das vor­her bestehende Schuldverhältnis zum Ersatz der Schäden wurde durch den Verzicht beendet. Darauf, dass bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmeausfälle einbezogen worden seien, komme es dann nicht mehr an.

Hinweis: Sie sind sich bei der Bildung von RAP nicht sicher - wie, wann, wie viel? Wir beraten Sie gerne.

Umsatzsteuer

08.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Klarheit für Loyalty-Programme: Treuepunkte auf dem Prüfstand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Bonuspunkte aus klassischen Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuerregelungen darstellen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Bonuspunkte aus klassischen Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuerregelungen darstellen. Maßgeblich ist die Auslegung des Gutscheinbegriffs nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL).

In dem Urteil ging es um ein von einem schwedischen Unternehmens geplantes Kundentreueprogramm. Hiernach erhalten Kunden abhängig vom Wert ihres Einkaufs Punkte, die sie später in einem Punkteshop einlösen können - allerdings nur in Verbindung mit einem erneuten Einkauf. Die Punkte sind weder in Geld umtauschbar noch übertragbar, sie können nicht separat erworben werden und haben keinen festen Geldwert. Zudem verfallen sie nach zwei Jahren. Die Frage war, ob diese Aspekte für eine Einordnung als Gutschein, konkret als Mehrzweck-Gutschein, im Sinne der MwStSystRL sprechen.

Der EuGH verneinte dies klar. Treuepunkte stellen keinen Gutschein dar, da es an einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Leistung fehlt und der Unternehmer nicht verpflichtet ist, die Punkte als Gegenleistung anzunehmen. Die Punkte sind weder Zahlungsmittel noch mit einem festen Geldwert verbunden und können lediglich im Rahmen eines weiteren Kaufs als Bonus genutzt werden. Sie vermitteln damit lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Prämie oder eines Rabatts, jedoch ohne Gutscheincharakter.

Entscheidend ist nach Ansicht des EuGH, dass ein Gutschein nur dann vorliegt, wenn der Inhaber einen eigenständigen Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen hat und der Unternehmer zur Annahme verpflichtet ist. Fehlt diese Verpflichtung, so liegt kein Gutschein vor. Folglich sind klassische Treuepunkte weder als Einzweck- noch als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen.

Hinweis: Damit bestätigt der EuGH, dass klassische Loyalty-Programme grundsätzlich keine Gutscheinbesteuerung auslösen und keine Vorverlagerung der Umsatzsteuer erfolgt. In der Regel werden sie weiterhin wie Rabattinstrumente behandelt. Gleichzeitig bleibt die konkrete Ausgestaltung entscheidend: Sind Punkte mit einem festen Geldwert gekoppelt, sind sie übertragbar oder als Zahlungsmittel einsetzbar, kann dies zu einer abweichenden umsatzsteuerlichen Bewertung führen. Maßgeblich bleibt stets, ob ein rechtlich verbindlicher Leistungsanspruch entsteht.

08.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neues Vordruckmuster USt 1 TH: Erdgas und Strom im Reverse Charge

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2026 das Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu bekannt gegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2026 das Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu bekannt gegeben. Die Neuregelung betrifft insbesondere die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 3g UStG.

Hinweis: Bei bestimmten Energielieferungen ist nicht der leistende Unternehmer Steuerschuldner, sondern der Leistungsempfänger. Dies betrifft insbesondere Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz. Wird Erdgas von einem im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser als Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG einzustufen ist. Auch bei Elektrizitätslieferungen gilt eine entsprechende Regelung. Hierbei wird der Leistungsempfänger ebenfalls zum Steuerschuldner, allerdings nur dann, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.

Ein Unternehmer gilt als Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität, wenn er die Voraussetzungen des § 3g UStG erfüllt. Davon ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass auszugehen, wenn ein zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültiger Nachweis des zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorgelegt wird. Der zentrale Nachweis ist das Formular USt 1 TH.

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TH jetzt neu gefasst. Gegenüber der bisherigen Fassung ergeben sich insbesondere redaktionelle und formale Anpassungen, etwa bürgerfreundlichere Formulierungen sowie der Wegfall des Felds für das Dienstsiegel und des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Das neue Muster ersetzt Muster aus dem Jahr 2019.

Der Nachweis wird grundsätzlich auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Bescheinigung auch von Amts wegen durch das zuständige Finanzamt erteilt werden, wenn dieses das Vorliegen der erforderlichgen Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

10.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neuer Nachweis für Wiederverkäufer: Reverse Charge bei Telekommunikationsleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das aktualisierte Vordruckmuster „USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ bekanntgegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das aktualisierte Vordruckmuster „USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ bekanntgegeben. Das neue Muster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 06.12.2024 veröffentlichte alte Muster.

Bei „sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er als sogenannter Wiederverkäufer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und der Weiterveräußerung solcher Telekommunikationsleistungen besteht und dessen Eigenverbrauch dieser Leistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Vereinfachung des Nachweises wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung (USt 1 TQ) erteilt hat.

Die Bescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Wiederverkäufer erfüllt sind. Darüber hinaus kann das Finanzamt die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Liegt eine gültige Bescheinigung vor, bleibt der Unternehmer auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG, wenn er den Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer weder im Original noch in Kopie vorlegt.

Gegenüber der bisherigen Fassung enthält das neu bekanntgegebene Vordruckmuster ausschließlich formale und redaktionelle Änderungen. So entfällt künftig das Feld für das Dienstsiegel sowie der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Zudem hat das BMF Klarstellungen zur Herstellung des Vordrucks sowie zur Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neufassung nicht verbunden, so dass die bisherige Systematik des Nachweisverfahrens unverändert fortgeführt wird.

Hinweis: Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen überwiegend zum Zwecke der Weiterveräußerung beziehen, sollten die Gültigkeit bestehender Bescheinigungen prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Neuausstellung beantragen.

13.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Erstattungen und Nachzahlungen: Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden.

Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Dies gilt u.a. für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Hinweis: Steuerzahler, die eine Steuererklärung mit Nachzahlung vergleichsweise spät abgeben, verfügen länger über liquide Mittel als die frühzeitigen Zahler. Diese potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellt einen Zinsvorteil dar, den der Staat über Nachzahlungszinsen pauschaliert abschöpft. Umgekehrt gewähren Steuerzahler dem Fiskus bei verspäteten Steuererstattungen faktisch ein zinsloses Darlehen. In diesem Fall erhält der Steuerbürger über Erstattungszinsen eine finanzielle Kompensation.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei einer Unternehmerin den Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und zu Nachzahlungszinsen führte. Die Unternehmerin wandte sich gegen die Zinsfestsetzung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist der BFH nun entgegengetreten. Die Vollverzinsung schafft nach Gerichtsmeinung lediglich einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler. Da dieser Zweck im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, stellte der BFH fest, dass die Vollverzinsung weder der Durchführung von Unionsrecht dient noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Selbst wenn unterstellt würde, dass die Vollverzinsung das Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber darf im Bereich der Umsatzsteuer also weiterhin eine Verzinsung durchführen. Die finanzielle Belastung, die Steuerzahler durch Nachzahlungszinsen schultern müssen, hat sich mittlerweile zum Glück erheblich reduziert. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber den Zinssatz auf Druck des Bundesverfassungsgerichts von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr!) auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.

13.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Neuer Paragraph hat die Haftungsrelevanz erhöht

Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Änderungen berücksichtigen insbesondere die seit dem 01.01.2025 grundsätzlich verpflichtende Anwendung des § 2b UStG.

§ 13c UStG regelt die Haftung des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers für nicht entrichtete Umsatzsteuer, soweit Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Aufgrund der früheren Sonderstellung der öffentlichen Hand war die Norm für jPöR bislang nur eingeschränkt relevant. Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von jPöR jedoch grundlegend neu definiert. Vor diesem Hintergrund konkretisiert das BMF nun den Anwendungsbereich des § 13c UStG.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG nun auch bei unternehmerisch tätigen jPöR möglich ist, sofern § 2b UStG Anwendung findet. Folglich können jPöR künftig in Haftung genommen werden, wenn Forderungen aus ihren Tätigkeiten abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Forderung dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich der jPöR zuzuordnen ist.

Die bisherige Sonderregelung gilt künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen, insbesondere in noch laufenden Übergangssachverhalten. In der Praxis hat die alte Rechtslage damit weitgehend an Bedeutung verloren und ist vor allem für abgeschlossene oder noch nicht endgültig geklärte Fälle relevant.

Hinweis: Die Neuregelung zeigt, dass jPöR durch die Anwendung des § 2b UStG stärker in die allgemeinen umsatzsteuerlichen Haftungsregelungen einbezogen werden. Kommunen, Zweckverbände, Universitäten, Kammern und vergleichbare Körperschaften sollten daher ihre Prozesse zu Forderungsabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen überprüfen und mögliche Haftungsrisiken nach § 13c UStG in ihre Compliance-Strukturen einbeziehen. Besonders bei Finanzierungs-, Factoring- oder Sicherungsmodellen kann eine Haftung künftig nicht ausgeschlossen werden.

14.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neues Muster für den § 13b Nachweis: Reverse Charge bei Bau- und Reinigungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben. Das aktualisierte Vordruckmuster dient weiterhin als zentraler Nachweis für der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.

Nach § 13b UStG geht bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis hierfür dient die Bescheinigung USt 1 TG. Liegt eine zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (FA) vor, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und damit als Steuerschuldner anzusehen ist.

Die Änderungen im neuen Vordruckmuster sind überwiegend formeller Natur. Gegenüber der alten Fassung wurden insbesondere redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie das Feld für das Dienstsiegel und der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ entfernt. An den materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung ändert sich im Wesentlichen nichts.

Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann das FA die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Hinweis: Das Vordruckmuster USt 1 TG wurde erstmals mit BMF-Schreiben vom 26.08.2014 eingeführt. Es ersetzte damals die bis dahin verwendete Bescheinigung, die ausschließlich für Gebäudereinigungsleistungen vorgesehen war. Ziel von USt 1 TG war die Schaffung eines einheitlichen Nachweises sowohl für Bauleistungen als auch für Gebäudereinigungsleistungen nach den Änderungen des § 13b UStG.

26.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neues Vordruckmuster USt 1 TL: Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für die Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.05.2026 das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TL zur Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bekanntgegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.05.2026 das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TL zur Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bekanntgegeben. Es dient der Finanzverwaltung als standardisierte Grundlage für Mitteilungen an Betreiber elektronischer Marktplätze im Rahmen der umsatzsteuerlichen Plattformhaftung.

§ 25e UStG regelt die Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für nicht­ent­richtete Umsatzsteuer aus über ihre Plattform vermittelten Lieferungen. Grundsätzlich kann der Plattformbetreiber haften, wenn er entsprechende Umsätze ermöglicht. Eine Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Sie greift jedoch weiterhin, wenn der Betreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass eine unzutreffende Registrierung als Nichtunternehmer vorliegt.

Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit vor, kann es den Plattformbetreiber hierüber mittels Vordruckmuster USt 1 TL informieren. Diese Mitteilung kann dazu führen, dass der Betreiber für künftig über die Plattform abgewickelte Umsätze haftet, sofern er den Anbieter nicht ausschließt. Die Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht widerrufen oder zurückgenommen wird.

Das neu veröffentlichte Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem BMF-Schreiben vom 06.12.2024. Die Anpassungen sind formaler Natur: der Wegfall des Dienstsiegelfeldes sowie des Hinweises „maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“. Inhaltlich bleibt das Verfahren unverändert. Der Vordruck ist weiterhin zu verwenden und um eine aktuelle Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen.

Hinweis: Seit dem Jahressteuergesetz 2020 werden Online-Marktplatzbetreiber verstärkt in die umsatzsteuerliche Verantwortung einbezogen, um Steuerausfälle im Onlinehandel - insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäft - zu vermeiden. Die Neufassung des Vordrucks USt 1 TL ist daher vor allem eine formale Aktualisierung. Die Grundsystematik der Plattformhaftung nach § 25e UStG bleibt unverändert.

28.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neues Vordruckmuster USt 1 TK: Mitteilungsverfahren im Online-Handel

Wie lässt sich die korrekte Abführung der Umsatzsteuer sicherstellen, wenn Geschäfte über digitale Plattformen abgewickelt werden?

Wie lässt sich die korrekte Abführung der Umsatzsteuer sicherstellen, wenn Geschäfte über digitale Plattformen abgewickelt werden? Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster USt 1 TK zur Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu bekanntgegeben. Die Aktualisierung betrifft die Kommunikation der Finanzverwaltung mit Betreibern elektronischer Schnittstellen, insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel.

Nach § 25e Abs. 1 UStG haften die Betreiber elektronischer Schnittstellen grundsätzlich für nichtentrichtete Umsatzsteuer aus über ihre Plattform vermittelten Lieferungen, sofern sie diese technisch unterstützen. Die Haftung entfällt in der Regel, wenn der liefernde Unternehmer über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG verfügt. Stellt das zuständige Finanzamt fest, dass steuerpflichtige Umsätze über eine Plattform nicht ordnungsgemäß versteuert werden und andere zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, kann es den Plattformbetreiber informieren.

Das Vordruckmuster USt 1 TK wurde gegenüber der Fassung von 2024 lediglich formal überarbeitet: Das Dienstsiegelfeld entfällt, der Hinweis auf die maschinelle Erstellung wird gestrichen und die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der aktuell gültigen Fassung zu ergänzen. Inhaltlich bleibt das Verfahren unverändert. Eine einmal erteilte Mitteilung gilt grundsätzlich unbefristet, kann jedoch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen entfallen.

Hinweis: Die Regelungen stärken die Verantwortung von Plattformbetreibern im E-Commerce und dienen der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen. Die Haftungsgrundsätze nach § 25e UStG bleiben unverändert.

Gewerbesteuer

10.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Eventveranstalter: Wann das Buchen von Hotelzimmern gewerbesteuerlich (nicht) hinzuzurechnen ist

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist bspw. ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.

Hinweis: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, wann ein Eventveranstalter die Kosten für die Anmietung von Hotelzimmern seinem Gewinn hinzurechnen muss. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie hatte im eigenen Namen Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen in Konferenzhotels gebucht. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht (FG) lehnte in erster Instanz eine Hinzurechnung jedoch ab, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genüge, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, ihr Vorhandensein muss nicht zwingend erforderlich sein und auch nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der (das fiktive Anlagevermögen kennzeichnenden) Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann - anders als das FG meinte - nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.

Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien - hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen - kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Das FG muss die notwendigen Feststellungen nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.

Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung hat praktische Bedeutung für Eventveranstalter, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.

13.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Grundstücksverwaltung: Keine erweiterte Kürzung wegen Betriebsvorrichtungen

Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie eigens zum Zweck der Vermietung ein Unternehmen, müssen Sie für die gleiche Tätigkeit zudem Gewerbesteuer zahlen. Um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen, sieht das Gewerbesteuergesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung vor. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.

Die Klägerin, die A-GmbH, war eine Schwestergesellschaft der F-GmbH. Das Betriebsgrundstück der F-GmbH gehörte der A-GmbH, die dieses Grundstück unbebaut erworben und anschließend mit einem Bürogebäude einschließlich Halle, einer Fahrzeugwaage und einem Waschplatz bebaut hatte. Das fertige bebaute Grundstück wurde ab 2006 von der A-GmbH an die F-GmbH vermietet. Hierbei wurden laut Mietvertrag die Reparatur- und Verkehrssicherungspflicht sowie Schönheitsreparaturen auf die F-GmbH übertragen. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte die A-GmbH die erweiterte Grundstückskürzung, die ihr zunächst auch gewährt wurde. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung änderte das Finanzamt jedoch seine Auffassung und versagte die erweiterte Kürzung.

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Die erweiterte Grundstückskürzung ist ausgeschlossen, sofern die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Zum Grundvermögen gehören neben dem Grund und Boden und den darauf stehenden Gebäuden auch sonstige Bestandteile sowie Zubehör. Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu. Der Senat sah die Fahrzeugwaage und den Waschplatz als schädliche Betriebsvorrichtungen an. Mangels räumlicher Umschließung sind diese nicht als Gebäude zu qualifizieren. Da sie nicht ausgenommen wurden, sind sie auch Bestandteil des Mietvertrags. Sie sind auch kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung durch die A-GmbH, da eine Vermietung auch ohne sie erfolgen könnte. Somit liegen die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht vor.

Verfahrensrecht

14.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Turbo für Start-ups: Pilotprojekt soll Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglichen

Viele Existenzgründer können ein Lied davon singen, dass die Uhren in deutschen Amtsstuben langsam ticken, was Start-ups besonders in der Gründungsphase ordentlich ausbremsen kann.

Viele Existenzgründer können ein Lied davon singen, dass die Uhren in deutschen Amtsstuben langsam ticken, was Start-ups besonders in der Gründungsphase ordentlich ausbremsen kann. Nun sollen Unternehmensgründungen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) teilt mit, dass das Projekt „Schneller Gründen“ einen beschleunigten Start in die Selbständigkeit ermöglichen soll. Mit dem Start der ersten Pilotierungsphase hat nun die praktische Erprobung zentraler Verfahrensbestandteile begonnen. Das übergeordnete Ziel: Unternehmensgründungen in Deutschland sollen innerhalb von 24 Stunden möglich sein.

Im Rahmen des Projekts wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag getestet, der die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung in einem einzigen, durchgängig digitalen Prozess bündeln soll. Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Gewerbeämtern, Finanzämtern und Registergerichten.

Bundesweit ist die Turbo-Gründung aber vorerst noch nicht möglich, an der ersten Pilotierungsphase nehmen zunächst nur die (Stadt-)Kreise Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München und Nordfriesland teil, so dass nur dort ansässige Start-ups profitieren können. Die Pilotierungsphase dient dazu, das neue Verfahren unter realen Bedingungen im Verwaltungsalltag zu erproben und weiterzuentwickeln. Um unterschiedliche Rahmenbedingungen abzubilden, wurde auf eine regionale Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Räumen sowie auf eine ausreichende Zahl von Unternehmensgründungen an den jeweiligen Standorten geachtet.

Hinweis: Im weiteren Verlauf des Jahres sollen schrittweise zusätzliche Kommunen und Länder eingebunden werden, um das Angebot bundesweit auszuweiten.

18.08.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

KI-Halluzinationen: Gericht ermahnt Anwältin wegen erfundener Urteile im Schriftsatz

Künstliche Intelligenz (KI) hält in vielen Berufsfeldern rasanten Einzug; auch in der Juristerei werden die Möglichkeiten und Grenzen der neuen Technologie fleißig ausgelotet.

Künstliche Intelligenz (KI) hält in vielen Berufsfeldern rasanten Einzug; auch in der Juristerei werden die Möglichkeiten und Grenzen der neuen Technologie fleißig ausgelotet. Dass manch ein Berufsträger dabei zu weit geht, zeigt nun ein neuer Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG).

In dem Verfahren ging es um eine wichtige Angelegenheit: Eine Mutter hatte im Eilverfahren wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den Vater die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten wollen und Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Zu diesem Zweck argumentierte ihre Anwältin in einem Schriftsatz an das Gericht mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2007, der in einer juristischen Fachzeitschrift für Familienrecht abgedruckt sein sollte.

Das KG deckte aber auf, dass die zitierte Entscheidung weder in der Zeitschrift, noch in einer juristischen Datenbank oder auf der Internetseite des BGH selbst vorhanden war. Auch eine weitere Fundstelle aus dem anwaltlichen Schriftsatz war nirgends auffindbar. Das Gericht ermahnte die Anwältin daher und erklärte, dass der Schriftsatz offensichtlich mithilfe einer KI verfasst wurde, die mehrere Rechtsprechungszitate herbeifantasiert hatte. Das Gericht stieg in die Recherche ein und fand heraus, dass in der erwähnten Familienrechtszeitschrift zwar eine BGH-Entscheidung mit dem angeführten Datum enthalten war, diese aber ein anderes Aktenzeichen hatte und sich nicht mit Verfahrenskostenhilfe befasste.

Das Gericht erklärte, dass Rechtsanwälte angehalten sind, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen. Insbesondere die enthaltenen Rechtsprechungszitate müssen einem Faktencheck unterzogen werden.

21.08.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Klageerhebung durch Steuerberater: Übermittlung einer Word-Datei kann ausnahmsweise noch formwirksam sein

Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung als sog. professionelle Einreicher verpflichtet, ihre Klagen als elektronisc...

Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung als sog. professionelle Einreicher verpflichtet, ihre Klagen als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. In der einschlägigen Rechtsverordnung wird hierfür u.a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben, da das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Ein anderes Dateiformat (z.B. eine Word-Datei) ist dem Grunde nach nicht formgerecht und kann deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt werden - es gilt mithin als nicht eingereicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass auch die Übermittlung einer Word-Datei ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift daher ausgedruckt zur Akte genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall hinreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil wird. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.

Hinweis: Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Kläger, die ihre Klage persönlich bei einem FG einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Vor dem BFH herrscht allerdings der sog. Vertretungszwang, so dass Kläger dort immer einen professionellen Einreicher einschalten müssen, der an die elektronischen Übermittlungspflichten gebunden ist.

23.08.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Höhe der Gerichtskosten: Minimaler Arbeitsaufwand des Gerichts rechtfertigt keine Herabsetzung

Wie hoch Gerichtskosten ausfallen, richtet sich in aller Regel nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert).

Wie hoch Gerichtskosten ausfallen, richtet sich in aller Regel nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der konkrete Arbeitsaufwand des Gerichts für die Höhe der Kosten unerheblich ist.

Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Da sie die Begründungsfrist versäumte, nahm sie die Beschwerde aber kurze Zeit später wieder zurück. Der BFH schickte ihr trotz dieser einfachen Erledigung eine Kostenrechnung, in der die Gerichtskosten ausgehend vom Streitwert berechnet wurden. Die Klägerin wollte die Gebühr aus Billigkeitsgründen reduziert wissen und argumentierte mit dem minimalen Arbeitsaufwand des Gerichts, der mit ihrem Fall verbunden gewesen war.

Der BFH sah jedoch keinen Raum für eine Herabsetzung und verwies auf das Gerichtskostengesetz, nach dem im vorliegenden Fall allein der Streitwert für die Gebührenhöhe maßgeblich war. Unerheblich ist, wie groß der Arbeitsaufwand des Gerichts gewesen ist.

Hinweis: Die einzig gute Nachricht für die Klägerin war, dass die Entscheidung zur Kostenhöhe gerichtskostenfrei erging.

26.08.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Tempo-Check des Steuerzahlerbunds: Finanzämter in Hessen arbeiten am schnellsten

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in einem Tempo-Check erneut die Bearbeitungsdauer der Finanzämter (FA) in den einzelnen Bundesländern überprüft.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in einem Tempo-Check erneut die Bearbeitungsdauer der Finanzämter (FA) in den einzelnen Bundesländern überprüft. Am schnellsten wurden Einkommensteuererklärungen demnach mit 41 Tagen in Hessen bearbeitet - das Bundesland schob sich damit auf Platz 1 und verdrängte Berlin von seinem bisherigen Spitzenplatz. Sachsen machte den größten Sprung nach vorn und verbesserte sich gleich um mehrere Plätze. Ganz am Ende der Tabelle lagen erneut das Saarland und schließlich Bremen. Dennoch zeigte sich insgesamt ein positiver Trend: Immer weniger Bundesländer brauchen länger als 50 Tage für einen Steuerbescheid.

Der BdSt weist darauf hin, dass immer mehr Steuererklärungen inzwischen vollautomatisch bearbeitet werden (sog. Autofälle). Das bedeutet: Es gibt keine langwierige personelle Prüfung mehr, sondern ein Steuerbescheid ergeht vollmaschinell innerhalb weniger Tage. Teilweise landen Bescheide schon nach 10 bis 14 Tagen im Briefkasten des Steuerzahlers oder digital in dessen ELSTER-Postfach. Die Autofall-Quote steigt seit Jahren kontinuierlich an: Fast jede vierte Steuererklärung wird inzwischen vollautomatisch bearbeitet. Einige Bundesländer liegen sogar deutlich über dieser Quote.

Nordrhein-Westfalen testet zudem bereits künstliche Intelligenz (KI) im Risikomanagement der FA. Die Idee dahinter: KI soll einfache und unproblematische Fälle schneller erkennen, damit Mitarbeiter mehr Zeit für komplizierte Steuerfälle haben. Laut NRW sinkt dadurch die Zahl unnötiger Prüfungen deutlich.

Dennoch stoßen die FA weiter an Grenzen. Immer mehr Menschen müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben - etwa wegen steigender Renten oder zusätzlicher Einkünfte. Gleichzeitig werden noch viele Erklärungen in Papierform eingereicht - und dies kostet Zeit: Daten müssen eingescannt, übertragen und geprüft werden.

Unterm Strich zeigt der aktuelle Tempo-Check: Deutschlands FA sind mitten im Modernisierungsprozess. KI, digitale Steuererklärungen und automatisierte Bearbeitungen sorgen bereits heute dafür, dass viele Steuerzahler schneller zu ihrem Bescheid kommen als früher.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

23.08.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Geerbte oder geschenkte Immobilien: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar

Geerbtes oder geschenktes Wohnungseigentum muss nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich nach dem sog.

Geerbtes oder geschenktes Wohnungseigentum muss nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich nach dem sog. Vergleichswertverfahren bewertet werden. Grundlage hierfür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte abgeleitet wurden.

Hinweis: Gutachterausschüsse sind staatliche Einrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, eine allgemeine Markttransparenz im Immobiliensektor zu schaffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend sind und daher von Finanzämtern und Steuerzahlern bei der Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen werden müssen. Die Finanzgerichte können die angegebenen Vergleichspreise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüfen. Erst wenn solche zutage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Im zugrunde liegenden Fall war die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung strittig, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von zwanzig Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt worden war. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.

Der BFH wies diese Einwände nun zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet worden sind.

Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch, unter welchen Voraussetzungen sich Erben gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden können.

29.08.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Grundstückschenkung: Was bedeutet eigentlich „selbst bewirtschaftet“?

Beim Vererben oder Verschenken von Vermögen gibt es verschiedene Befreiungsvorschriften. So kann etwa das Familienheim steuerfrei übertragen werden...

Beim Vererben oder Verschenken von Vermögen gibt es verschiedene Befreiungsvorschriften. So kann etwa das Familienheim steuerfrei übertragen werden. Auch bei landwirtschaftlichem Vermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Übertragung von begünstigtem Vermögen erfolgen. Dazu gehören auch selbstbewirt­schaftete Grundstücke. Im Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden, ob es sich um ein solches Grundstück handelt.

Der Vater des Klägers führte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er übertrug seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen unbebauten, aber erschlossenen Bauplatz. Das Grundstück wurde schon jahrzehntelang nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, nur einmal jährlich gemulcht und in den Förderanträgen als „Dauergrünland, aus der Erzeugung genommen“ bezeichnet. Der Kläger beantragte die Steuerbegünstigung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, die das Finanzamt ihm jedoch nicht gewährte.

Auch die Klage vor dem FG München war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz gehören nur selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zum begünstigten Vermö­gen. Es sei daher eine aktive, planmäßige und nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich. Ein einmal jährliches Mulchen des Grundstücks genüge nicht. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei eher um Grundstückspflege als Bewirtschaftung. Es reiche nicht, dass eine Fläche förderrechtlich als land- und forstwirtschaftlich erfasst oder in landwirtschaftlichen Mehrfachanträgen aufgeführt werde.

Maßgeblich sei die tatsächliche Bewirtschaftung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Außerdem ersetzt nach Meinung des FG eine bloße Überlassung des Grundstücks an eine landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft nicht die erforderliche Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer. Für die erbschaftsteuerliche Begünstigung sei die eigene Bewirtschaftung des begünstigten Vermögens entscheidend und nicht die landwirtschaftliche Zweckbestimmung.

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